Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und das Bundesgesetz über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ durch den Betrag „bis zu drei Milliarden Euro“ ersetzt.

2. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)

Das Bundesgesetz über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr.88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „zwei Milliarden Euro“ durch „drei Milliarden Euro“ ersetzt.

2. Nach § 5 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“