1126/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 26.11.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und das Bundesgesetz über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.12.2025 außer Kraft, s. auch NovAo 2. |
Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 wird der Betrag „bis zu zwei Milliarden Euro“ durch den Betrag „bis zu drei Milliarden Euro“ ersetzt. |
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§ 1. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von bis zu zwei Milliarden Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen, BGBl. I Nr. 88/2020, zu begründen.
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§ 1.
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim
Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40
Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von bis zu |
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2. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
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„(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“ |
(3) § 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.
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Artikel 2 |
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Änderung des Bundesgesetzes über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit 31.12.2025 außer Kraft; s. auch NovAo 2. |
Das Bundesgesetz über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr.88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „zwei Milliarden Euro“ durch „drei Milliarden Euro“ ersetzt. |
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(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal zwei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. |
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(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice
Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur
Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal
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2. Nach § 5 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt: |
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„(1b) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“ |
(1b) § 1 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft. |