1128/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 26.11.2020
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Entschließungsantrag
des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser
und weiterer Abgeordneter
betreffend Gewerbetreibenden helfen - Schikanen beim Fixkostenzuschuss und Umsatzersatz beenden
Laut homepage des Finanzministeriums soll der Fixkostenzuschuss insbesondere „zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen“ dienen.
Begünstigte Unternehmen sind entsprechend der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Unternehmen, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
· Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
· Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988), führt.
Die oben angeführten §§ des Einkommensteuergesetzes normieren betriebliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb.
Diese Regelung bzw. die Auslegung derselben führt nun in der Praxis zu völlig absurden und unverständlichen Härtefällen, wie anhand des nachfolgenden Beispiels drastisch vor Augen geführt wird:
Eine Gewerbetreibende mit einem Appartementhaus mit vier Appartements mit bis zu 29 Betten fällt nicht unter die Einkunftsart: „Gewerbebetrieb“ gemäß § 23 EStG und erfüllt damit nicht die o.a. Voraussetzungen, um einen Fixkostenzuschuss zu erhalten.
Die eigenartig anmutende Begründung dafür:
Die Voraussetzung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegt erst ab einer Anzahl von fünf Appartements vor, darunter sind die entsprechenden Einkünfte solche aus „Vermietung und Verpachtung“ gemäß § 28 EStG.
„Ich bin seit 2007 Mitglied der Wirtschaftskammer, habe einen gültigen Gewerbe-schein, bin bei der SVA versichert, zahle alle Beiträge die für einen gewerblichen Betrieb anfallen , ( Steuern, Tourismusabgabe, AKM, …. ) habe aber auf Grund der Tatsache, dass ich steuerrechtlich unter Vermietung und Verpachtung falle, keinen Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss,“ bringt die Betroffene ihr Unverständnis und ihren Unmut zum Ausdruck.
Diese völlig absurde Regelung bzw. Auslegung der entsprechenden Richtlinie führen zu teils existenzbedrohenden Situationen bei den betroffenen Gewerbetreibenden, die völlig unschuldig in diese Lage versetzt wurden und nun um den dringend benötigten Fixkostenzuschuss umfallen.
Dazu kommt, dass aufgrund eben dargelegter Beschränkung des Begünstigtenkreises auf bestimmte Einkunftsarten beim Fixkostenzuschuss die Betroffenen nun auch um die Möglichkeit der Beantragung eines Umsatzersatzes umfallen.
Aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten ist diese Vorgangsweise ein weiteres Beispiel für die verantwortungslose „Krisenpolitik“ dieser Bundesregierung und ein Schlag ins Gesicht all jener Unternehmen, die auf das Bekenntnis des Bundeskanzlers „Koste es, was es wolle“ vertraut haben und nun in diesen schwierigen Zeiten weiterhin auf Hilfen warten müssen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass bei der Feststellung des Vorliegens eines begünstigten Unternehmens als Voraussetzung für einen Antrag auf Fixkostenzuschuss bzw. Umsatzersatz nicht nur auf eine bestimmte Einkunftsart sondern alternativ auf das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung abgestellt wird.“
In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss.