1129/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 26.11.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

betreffend Ausgrenzung von Gewerbetreibenden beim Umsatzersatz beenden  

 

Infolge des neuerlichen Lockdowns wurde den betroffenen Unternehmen ein Umsatzersatz in Aussicht gestellt. Mit der Gewährung dieses Umsatzersatzes soll es „rasche Hilfe für Unternehmen, die von der nunmehrigen behördlichen Schließung (COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020) direkt betroffen sind, geben. Ziel ist, Betrieben durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten,“ so zu lesen auf der homepage des Finanzministeriums.

 

Begünstigte Unternehmen sind entsprechend dem Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz) Unternehmen, bei denen unter anderem nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

·         Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;

·         Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.

 

Diese Regelung bzw. die Auslegung derselben führt nun in der Praxis zu völlig absurden und unverständlichen Härtefällen, wie anhand des nachfolgenden Beispiels drastisch vor Augen geführt wird:

Eine Gewerbetreibende mit einem Appartementhaus mit vier Appartements mit bis zu 29 Betten fällt nicht unter die Einkunftsart: „Gewerbebetrieb“ gemäß § 23 EStG und erfüllt damit nicht die o.a. Voraussetzungen, um einen Umsatzersatz zu erhalten.

Die eigenartig anmutende Begründung dafür:

Die Voraussetzung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegt erst ab einer Anzahl von fünf Appartements vor, darunter sind die entsprechenden Einkünfte solche aus „Vermietung und Verpachtung“ gemäß § 28 EStG.

„Ich bin seit 2007 Mitglied der Wirtschaftskammer, habe einen gültigen Gewerbe-schein, bin bei der SVA versichert, zahle alle Beiträge die für einen gewerblichen Betrieb anfallen , ( Steuern, Tourismusabgabe, AKM, …. ) habe aber auf Grund der Tatsache, dass ich steuerrechtlich unter Vermietung und Verpachtung falle, keinen Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss,“ bringt die Betroffene ihr Unverständnis und ihren Unmut zum Ausdruck.

 

Diese völlig absurde Regelung bzw. Auslegung der entsprechenden Richtlinie führen zu teils existenzbedrohenden Situationen bei den betroffenen Gewerbetreibenden, die völlig unschuldig in diese Lage versetzt wurden und nun um den dringend benötigten Umsatzersatz umfallen.

 

Aus Sicht der unterfertigten Abgeordneten ist diese Vorgangsweise ein weiteres Beispiel für die verantwortungslose „Krisenpolitik“ dieser Bundesregierung und ein Schlag ins Gesicht all jener Unternehmen, die auf das Bekenntnis des Bundeskanzlers „Koste es, was es wolle“ vertraut haben und nun in diesen schwierigen Zeiten weiterhin auf Hilfen warten müssen.

 

 In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass bei Vorliegen einer Gewerbeberechtigung ein Unternehmen auch dann als begünstigt gemäß Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes anzusehen ist, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 Einkommensteuergesetz 1988 erzielt werden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss.