1139/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 10.12.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Angleichung der Fristen zur Geltendmachung von Belästigungen in der Arbeitswelt auf drei Jahre

Wie der Gleichbehandlungsbericht für die Privatwirtschaft für die Jahre 2018 und 2019 deutlich aufzeigt, gibt es die meisten Fälle von Diskriminierung in der Arbeitswelt.

Von insgesamt 4.017 Beratungen im Berichtszeitraum betrafen 78% Diskriminierungsfälle in der Arbeitswelt, am häufigsten waren Fälle von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (52%). Konkret zählte die Gleichbehandlungskommission 135 Anträge wegen Geschlechterdiskriminierung und 73 Anträge wegen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt.

Mit der Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes BGBl I 2013/107 wurde die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen bei sexueller Belästigung in der Arbeitswelt auf drei Jahre ausgedehnt.

Während im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für den Bereich des Öffentlichen Dienstes für alle Belästigungen eine Geltendmachungsfrist von drei Jahren vorgesehen ist, gilt bei geschlechtsbezogener Belästigung oder Belästigungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Orientierung oder des Alters in der Arbeitswelt aber nach wie vor die weitaus kürzere Frist von einem Jahr.

Dies impliziert nicht nur eine ungleiche Gewichtung der Formen von Belästigung am Arbeitsplatz sondern führt auch in der Praxis bei Mehrfachdiskriminierungsfällen zu erheblichen Schwierigkeiten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen und Integration, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestbaldig einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der die Angleichung aller Fristen zur Geltendmachung von Belästigungen in der Arbeitswelt im Gleichbehandlungsgesetz auf drei Jahre vorsieht."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss vorgeschlagen.