1155/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 10.12.2020
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter,

Genossinnen und Genossen

 

Betreffend: Wahrung der Unabhängigkeit der ZiviltechnikerInnen

 

Der EuGH stellte mit seinem Urteil vom Juli 2019 im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens fest, dass Österreich aufgrund des Berufsgesetzes der Tierärzte, Patentanwälte und der Ziviltechniker gegen Unionsrecht verstoßen habe. Zur Herstellung eines europarechtskonformen Zustands wurde eine Novelle des Ziviltechnikergesetzes geschrieben.

Diese Novelle bietet jedoch Schlupflöcher, die die Unabhängigkeit der ZiviltechnikerInnen gefährden könnten. Diese Schlupflöcher entstehen aufgrund von möglichen Verschachtelungen. In der Novelle ist festgehalten, dass mindestens 50 Prozent des Kapitals von Ziviltechnikergesellschaften von berufsbefugten ZiviltechnikerInnen, Ziviltechnikergesellschaften oder interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften gehalten werden müssen. Diese Mindest-Kapitalbeteiligung ist wichtig, um die Unabhängigkeit von Ziviltechnikergesellschaften sicherzustellen. Problematisch ist nun die Schaffung und Beteiligungsmöglichkeit der interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften. Diese interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrerseits eine Mindest-Kapitalbeteiligung von 50 Prozent durch berufsbefugten ZiviltechnikerInnen, Ziviltechnikergesellschaften oder interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaften aufweisen.

Hier kann es zu möglichen Verschachtelungen kommen, die den Kapitalanteil berufsbefugter ZiviltechnikerInnen an einer „klassischen“ Ziviltechnikergesellschaft auf unter 50 Prozent drücken. Dazu kommt es beispielsweise, wenn eine interdisziplinäre Ziviltechnikergesellschaft einen Kapitalanteil von 50 an einer „klassischen“ Ziviltechnikgesellschaft hält und an dieser interdisziplinären Ziviltechnikergesellschaft berufsbefugt ZiviltechnikerInnen einen Kapitalanteil von 50 Prozent halten. Dadurch liegt der Anteil, den berufsbefugt ZiviltechnikerInnen „durchgerechnet“ an der „klassischen“ Ziviltechnikergesellschaft halten, bei unter 50 Prozent.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, den Ministerialentwurf 40/ME zur Änderung des Ziviltechnikergesetzes in einer Weise abzuändern, in der sichergestellt wird, dass auch durchgerechnet bei mehrstöckigen Kapitalbeteiligungen mindestens 50 Prozent des Kapitals einer Ziviltechnikergesellschaft wirklich von ZiviltechnikerInnen gehalten werden und somit die Unabhängigkeit von Ziviltechnikergesellschaften gewährleitet ist.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie