1170/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2020
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Kucher,

Genossinnen und Genossen

betreffend nicht-ärztliche Gesundheitsberufe

 

 

 

 

§ 746 Abs. 6 und 7 ASVG sieht in Wesentlichen vor, dass Ärztinnen und Ärzte mit Vertrag, im 1., 2. und 4. Quartal des Jahres 2020 zumindest 80 Prozent jenes Honorarvolumens bekommen, welches sie in den vergleichbaren Quartalen des Jahres 2019 erhalten haben. Hinsichtlich der anderen Gesundheitsberufe, wie insbesondere Zahnärzte, MTD-Berufe, Psychologen, Hebammen und andere, welche einen Vertrag im Sinn des Sozialversicherungsrechts (ASVG, B-SVG, G-GSVG oder B-KUVG) haben, ist keine vergleichbare Regelung vorgesehen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen: 

 

 

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, umgehend in Gespräche mit den sonstigen, nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen mit Verträgen zur Krankenversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen einzutreten und bis längstens Ende Februar 2021 dem Nationalrat eine gesetzliche Regelung vorzulegen, welche diesen nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen vergleichbar zur Regelung des § 746 Abs. 6 und 7 für das Jahr 2020  80 Prozent des Honorarvolumens des Jahres 2019 garantiert.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss