1172/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Reinhold Lopatka, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Rotkreuzgesetz – RKG, BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Im letzten Satz müsste es heißen:

„Zu ihren Aufgaben gehören ………… bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Republik Österreichs …….“

 

1. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Nationale Kommission zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts

Nationale Kommission zur Umsetzung des humanitären Völkerrechts

 

§ 10a. Zur Koordination der Umsetzung des humanitären Völkerrechts besteht eine Nationale Kommission, die unter dem gemeinsamen Vorsitz je einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Österreichischen Roten Kreuzes steht. Alle Bundesministerinnen und Bundesminister können Vertreterinnen oder Vertreter in die Nationale Kommission entsenden. Die Nationale Kommission kann interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Teilnahme einladen. Die Nationale Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts in Österreich und die Beratung der Mitglieder der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Republik Österreichs aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen sowie die Koordination der Umsetzung der im Zuge der Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond abgegebenen Zusagen der Republik Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes.“

§ 10a. Zur Koordination der Umsetzung des humanitären Völkerrechts besteht eine Nationale Kommission, die unter dem gemeinsamen Vorsitz je einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Österreichischen Roten Kreuzes steht. Alle Bundesministerinnen und Bundesminister können Vertreterinnen oder Vertreter in die Nationale Kommission entsenden. Die Nationale Kommission kann interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Teilnahme einladen. Die Nationale Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts in Österreich und die Beratung der Mitglieder der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen der Republik Österreichs aus den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen sowie die Koordination der Umsetzung der im Zuge der Internationalen Konferenzen vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond abgegebenen Zusagen der Republik Österreich und des Österreichischen Roten Kreuzes.

Hinweis der ParlDion: Das Zitat im Abs. 4 müsste lauten:

„(4) § 10a samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

 

2. in § 11 wird nachstehender Abs. 4 eingefügt:

 

 

„(4) § 10a samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr, XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

(4) § 10a samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr, XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.