1173/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2020
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Andreas Hanger, David Stögmüller, Kolleginnen und Kollegen 

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) geändert wird 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen: 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 41/2020 wird wie folgt geändert:

 

1. In § 46 Schlussbestimmungen wird in den Absätzen 6 bis 11 das Datum „31. Dezember 2020“ jeweils durch das Datum „31. August 2021“ ersetzt.

 

2. In § 46 Schlussbestimmungen wird ein neuer Absatz 13 eingefügt:

„(13) § 46 Abs. 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

 

 

 

 

Begründung: 

 

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde im Freiwilligengesetz die Möglichkeit eines außerordentlichen Freiwilligen Sozialjahres geschaffen, sowie auch Vorkehrung getroffen, dass Teilnehmende an einem Auslandsfreiwilligendienst aufgrund einer notwendigen vorzeitigen Rückkehr nach Österreich ihren Dienst im Inland fortsetzen können. Diese Maßnahmen sind bis 31.12.2020 begrenzt. Angesichts des Andauerns der Pandemie und im Hinblick auf eine Planungssicherheit erscheint eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis 31. 8. 2021 zweckmäßig.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung unter Verzicht der ersten Lesung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.