1181/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 11.12.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Hauser, Peter Schmiedlechner
und weiterer Abgeordneter
betreffend kulante Lösungen für touristische Betriebe, bisher ohne Anspruch auf Covidförderungen, obwohl diese Betriebe auch behördlich geschlossen wurden oder aufgrund des „Shutdowns“ nicht vermieten dürfen
Es ist hinlänglich bekannt, mit welch absurden und realitätsfernen Regelungen diese Bundesregierung seit Monaten verhindert, dass kleine Tourismusbetriebe in den Genuss von Förderungen wie beispielsweise Umsatzersatz und/oder Fixkostenzuschuss kommen.
So werden Gewerbebetriebe, die steuerrechtlich in die Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ gemäß § 28 Einkommensteuergesetz fallen, aufgrund der Förderrichtlinien bisher ungerechtfertigt von Förderungen ausgeschlossen, obwohl diese Betriebe auch behördlich geschlossen wurden und ihren Wirtschafts-kammerbeitrag leisten sowie ihre Steuern und Tourismusabgaben bezahlen.
Vor ähnlichen Problemen steht jene große Gruppe von Betrieben, die aufgrund der Bettenanzahl nicht als Privatvermieter gelten, da sie mehr als 10 Betten vermieten, aber auch kein Gewerbebetrieb sind, da sie aufgrund der geringen Bettenanzahl kein Gewerbe angemeldet haben. Dieser Umstand wurde bisher von den Behörden stillschweigend toleriert, da ja alle Abgaben geleistet wurden, und daher die Inhaber dieser Betriebe davon ausgegangen sind, dass alles in Ordnung sei.
In diesen teilweise existenzbedrohenden Fällen ist es daher dringend an der Zeit, dass die Bundesregierung umgehend einerseits kulante Lösungen herbeiführt, andererseits auch die unzureichenden Förderrichtlinien ändert, um das Überleben der betroffenen Betriebe zu erleichtern.
Unabhängig von der Einkunftsart oder dem Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sollten hier als Kriterien für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis der jeweiligen Förderung jene Fakten herangezogen werden, die auch in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommen.
So ist eine nicht nur private Vermietung von privatem Wohnraum insbesondere dann anzunehmen, wenn über die bloße Überlassung des jeweiligen Bestandsobjekts hinausgehend zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise Sauna, Frühstücksbuffet, Brötchenservice, Bettwäsche oder Zimmerreinigung angeboten werden.
Damit wäre der Nachweis einer Tätigkeit mit eindeutig touristischen Zielsetzungen im Unterschied zur bloßen Überlassung eines Mietobjekts ausreichend erbracht.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend sicherzustellen, dass bei der Feststellung des Vorliegens eines begünstigten Unternehmens als Voraussetzung für einen Antrag unter anderem auf Fixkostenzuschuss und/oder Umsatzersatz und Entschädigung aus dem Härtefallfonds nachstehende Punkte berücksichtigt werden:
Unabhängig von der Einkunftsart oder dem Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sollen als Kriterien für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis der jeweiligen Förderung Nachweise herangezogen werden, die belegen, dass die entsprechende Tätigkeit eindeutig touristische Aspekte im Unterschied zur bloßen Überlassung eines privaten Wohnraums aufweist.
In diesem Sinne wäre eine nicht nur private Vermietung insbesondere dann anzunehmen, wenn über die bloße Überlassung des jeweiligen Bestandsobjekts hinausgehend und unabhängig von der Bettenanzahl zusätzliche Dienstleistungen wie beispielsweise Sauna, Frühstücksbuffet, Brötchenservice, Bettwäsche oder Zimmerreinigung angeboten werden.“
In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss.