1184/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Verbot von AirBnB im Vollanwendungsbereich des MRG

 

Die Studie „AirBnB in Wien – eine Analyse“ zeigt drastisch auf, wie durch kurzzeitige (touristische) Vermietungen einem Ballungsraum qualitativer Wohnraum entzogen wird. So entzieht AirBnB alleine in Wien dem Wohnungsmarkt ca. 2.000 Wohnungen - dauerhaft. AirBnB konzentriert sich dabei schwerpunktmäßig auf Quartiere, in denen das Wohnungsangebot und das Preisniveau oftmals ohnehin angespannt sind. Etwa das Karmeliterviertel, den Naschmarkt, den Spittelberg etc. Touristische Kurzzeitvermietungen in gemeinnützig errichteten Wohngebäuden in Wien und Linz in der jüngeren Vergangenheit offenbaren, dass es eine Tendenz gibt, insbesondere preisgebundenen Wohnraum kurzfristig – und wesentlich ertragreicher - zu verwerten. Die WGG-Novelle 2019 hat diese hybriden Nutzungskonzepte innerhalb des Geltungsbereiches des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes untersagt. Selbiger Schritt ist nunmehr im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nachzuvollziehen. Dass eine derartige Maßnahme rechtskonform ist, zeigt ein aktuelles Judikat des Europäischen Gerichtshofs. So ist es beispielsweise möglich, Eigentümern ein Genehmigungserfordernis hinsichtlich AirBnB aufzuerlegen. Die Zeit berichtet im Artikel „EuGH bestätigt französische Auflagen für AirBnB-Vermietung“ vom 22. September 2020: Die obersten EU-Richterinnen und -Richter bestätigten damit die französische Regelung, wonach die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen in Großstädten mit mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und nahe Paris einer Genehmigung bedarf. Das verstoße nicht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie, sofern zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorlägen.“ Verstöße sind demnach mit Geldstrafen in einer Größenordnung von 15.000 Euro verbunden.

 

Es stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die zuständige Bundesministerin für Justiz werden aufgefordert, dem Nationalrat ehebaldigst eine Regierungsvorlage zukommen zu lassen, die vorsieht, dass innerhalb des Vollanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes (touristische) Kurzzeitvermietungsmodelle wie insbesondere AirBnB gesetzlich verboten werden.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen ersucht