1185/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend die Ausschließung von Wohnungseigentümern gem. § 36 Abs. 1 WEG wegen rechtskräftiger Verurteilung aufgrund terroristischer Straftaten

 

Terrorismus und terroristischen Straftaten ist auf jeder rechtmäßigen Ebene entgegenzutreten. Einer Hausgemeinschaft ist es grundsätzlich unzumutbar, mit Personen zusammenzuleben, die rechtskräftige gemäß den § 278b, 278c sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner gemäß den § 278d, § 278e, § 278f, § 278g und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie gemäß § 282a StGB verurteilt wurden oder Ihre Vorstrafe wegen der genannten Delikte noch nicht getilgt ist. Darum sollen gegebenenfalls wirksame Ausschlussklagen gem. § 36 Abs. 1 WEG ermöglicht werden. Hierfür ist die taxative Aufzählung der Tatbestände um eine entsprechende Ziffer 4 zu ergänzen, die die rechtskräftige Verurteilung iZm terroristischen Straftaten umfasst. Einer diesbezüglichen Klage auf Ausschließung soll jedenfalls dann stattzugeben sein, wenn im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung die Vorstrafe noch nicht getilgt ist.

 

Es stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die zuständige Bundesministerin für Justiz werden aufgefordert, dem Nationalrat ehebaldigst eine Regierungsvorlage zukommen zu lassen, die vorsieht, dass Ausschließungsklagen gem. § 36 Abs. 1 WEG jedenfalls stattzugeben ist, wenn im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung eine rechtskräftige Verurteilung gemäß den § 278b, 278c sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner gemäß den § 278d, § 278e, § 278f, § 278g und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie gemäß § 282a StGB vorliegt oder die Vorstrafe wegen der genannten Delikte noch nicht getilgt ist.“

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen ersucht