1188/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 11.12.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl
und weiterer Abgeordneter
betreffend rechtskräftige terroristische Straftaten als wohnrechtlicher Kündigungsgrund gem. § 30 MRG und präventiver Ausschluss von Terroristen aus gefördertem Wohnraum
Der terroristische Attentäter und IS-Anhänger Kujtim F., der bereits rechtskräftig wegen einer terroristischen Straftat worden verurteilt war, erhielt nach seiner Inhaftierung eine Gemeindewohnung in Wien-Donaustadt. Innerhalb des bemerkenswert kurzen Zeitraumes von lediglich 81 Tagen nachdem er ein „Jungwiener-Ticket“ gelöst hatte, wie die „Kronen Zeitung“ im Artikel „Warum bekam Terrorist so schnell eine Sozialwohnung?“ vom 6. November 2020 berichtet. Eine bereits wegen einer terroristischen Straftat verurteilte Person erhielt, worauf 15.000 Wiener, die auf den Wartelisten von Wiener Wohnen stehen, oft jahrelang warten. Es ist unserer Gesellschaft unzumutbar, wenn Personen - die unserem Wertesystem, unserer Lebensweise und Kultur derart hasserfüllt entgegentreten, dass sie sogar zu Terroristen und Mördern werden – in den Genuss sozialen bzw. geförderten Wohnraumes kommen. Insbesondere dann, wenn ihre Strafe nicht zur Gänze getilgt ist, sondern die Enthaftung auf Bewährung erfolgte und die Strafe nicht getilgt ist.
Zudem muss es jedem Vermieter explizit ermöglicht werden, sich – auch im Sinne der Hausgemeinschaft - von rechtskräftig wegen terroristischer Straftaten gemäß den § 278b, 278c sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner gemäß den § 278d, § 278e, § 278f, § 278g und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 223 und 224 sowie gemäß § 282a StGB verurteilten Mietern bzw. Nutzern zu trennen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen terroristischer Straftaten hat daher ausdrücklich zu einem wichtigen Kündigungsgrund gem. § 30 Abs. 2 MRG zu werden.
Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere die zuständige Bundesministerin für Justiz werden ersucht, dem Nationalrat ehebaldigst eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass eine rechtskräftige gemäß §§ 278b, 278c sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gemäß den §§ 128 bis 131, 144 und 145 sowie 223 und 224, ferner gemäß den § 278d, § 278e, § 278f, § 278g und damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gemäß den §§ 223 und 224 sowie gemäß § 282a StGB eines Mieters bzw. Nutzers zu einem wichtigen Kündigungsgrund gem. § 30 MRG werden sowie, dass – insbesondere bei aufrechter Förderung – diesen Personen auf mietrechtlicher Ebene der Zugang in den sozialen Wohnbau durch den Bundesgesetzgeber verwehrt wird.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen ersucht