1194/A XXVII. GP
Eingebracht am 21.12.2020
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Antrag
der Abgeordneten Muchitsch,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017, wird wie folgt geändert:
Dem § 11 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2021 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2020 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2019 wird wie folgt geändert:
Dem § 21 wird folgender Abs.20 angefügt:
„(20) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2021.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales
Begründung
Die automatische Anpassung soll durch gegenständliche Novelle für das Jahr 2021 nicht erfolgen.
Gemäß der Kundmachung des Rechnungshofes vom Dezember 2020 beträgt der Anpassungsfaktor gem. § 3 Abs. 1 B-VG über die Begrenzung der Bezüge öffentlicher Funktionäre für das kommende Jahr 1,015 (+1,5%). Mit Novelle BGBl 166/2017 wurden die Bezüge zuletzt für 2018 nicht erhöht.
Im Bundesbezügegesetz erfolgte die Nichtanpassung des Jahres 2018 gleichzeitig mit dem Bezügebegrenzungsgesetz, jedoch wurde im Jahr 2018 mit der Novelle BGBl. 4/2019 die Anpassung der Bundesbezüge für das Jahr 2019 ausgesetzt.
Der Rechnungshof hat den
angepassten Betrag 2021 I (Bezügebegrenzungsgesetz) mit 9.228,01 €
und den angepassten Betrag 2021 II (Bundesbezügegesetz) mit 9.047,06 €
festgelegt.
Mit der vorgesehenen Aussetzung wird der Ausgangsbetrag 2020 von 9.091,64 € weiterhin auch für das Jahr 2021 gelten, der Entfall gilt für Bezüge, die 49% des Ausgangsbetrages übersteigen.