Bundesgesetz, mit dem das Epidemigesetz 1950 und das Covid‑19-Maßnahmengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Aritkel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 5c Abs. 2 wird nach der Wortfolge „BGBl. Nr. 98/1953 idfG,“ die Wortfolge „Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien“ eingefügt.
2. Dem § 50 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 5c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 – COVID‑19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
2. In § 1 Abs. 5 Z 4 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und es wird folgende Z 5 angefügt:
„5. ein negatives Testergebnis auf SARS‑CoV‑2.“
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“