1202/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 13.01.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Aufhebung des Erlasses zur Handhabung von CBD

 

Seit 2018 gilt in Österreich der Erlass BMASGK-75100/0020-IX/B/16a/2018, der CBD-Produkte, wie Cannabinoid-haltige Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, wie Öle, dem Wirkungsbereich der Novel-Food-Verordnung der EU[2] zuordnet und damit ein Inverkehrbringen in den österreichischen Markt verbietet. Der Novel-Food-Verordnung der EU zählen Lebensmittel allerdings nur als neuartig, sofern der CBD-Gehalt den Extrakt im natürlichen Gehalt übersteigt. Auch für kosmetische Produkte mit CBD gilt dieses Verbot, es wird gemäß des Erlasses damit begründet, dass Cannabis und daraus hergestellte Extrakte im UN-Einheitsübereinkommen über Suchtmittel (ESK 1961) erfasst ist. Nicht berücksichtigt wurde damals, dass CBD ein nicht psychoaktiver Bestandteil der Cannabispflanze ist.

Die UN hat empfohlen klarzustellen [3], dass CBD kein Suchtstoff ist und arbeitet an einer an einer Umsetzung ihrer Empfehlung, CBD-haltige Produkte und solche mit weniger als 0,2 Prozent THC-Gehalt explizit von dem Regelwerk auszunehmen. Auch aktuelle Urteile des europäischen Gerichtshofes[4] halten eindeutig fest, dass CBD nicht als psychotroper Stoff oder Suchtmittel klassifiziert werden kann. Selbst Pläne der EU-Kommission, eine Reklassifizierung von CBD als Suchtmittel vorzunehmen, wurden eingestellt - wodurch CBD-Produkte weiterhin unter die Novel-Food-Vereinbarung fallen. Der Erlass des Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2018 ist - und bleibt - dementsprechend rechtswidrig und CBD-haltige Kosmetika sollten in Österreich als legale Waren behandelt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, den Erlass BMASGK-75100/0020-IX/B/16a/2018 wegen Rechtswidrigkeit sofort aufzuheben."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.