1214/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 14.01.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Epidemiegesetzes 1950 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 136/2020 (kundgemacht am 18.12.2020). Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung durchgeführt. |
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021, wird wie folgt geändert: |
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In der Überschrift des § 1 entfällt der Punkt. |
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Anzeigepflichtige Krankheiten.
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Anzeigepflichtige Krankheiten
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Artikel 2 |
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Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 138/2020 (kundgemacht am 22.12.2020). Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung durchgeführt. |
Das COVID‑19-Maßnahmengesetz (COVID‑19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung enthält § 3 Abs. 2 keine Ziffern, wohl aber Absatz 1; Entsprechend der beantragten Änderung könnte Absatz 1 gemeint sein und es wurde daher in der folg. Textgegenüberstellung § 3 Abs 1 Z 2 dargestellt; die dementsprechende NovAo müsste mittels eines Abänderungsantrages angepasst werden: In § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ der Klammerausdruck „(ASchG)“ eingefügt. |
In § 3 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ der Klammerausdruck „(ASchG)“ eingefügt. |
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§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung 1. … |
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§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung 1. … |
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
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2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und
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