1214/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.01.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.01.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID‑19-Maßnahmengesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 136/2020 (kundgemacht am 18.12.2020). Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

In der Überschrift des § 1 entfällt der Punkt.

 

Anzeigepflichtige Krankheiten.

 

 

Anzeigepflichtige Krankheiten.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des COVID‑19-Maßnahmengesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 138/2020 (kundgemacht am 22.12.2020). Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung durchgeführt.

Das COVID‑19-Maßnahmengesetz (COVID‑19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung enthält § 3 Abs. 2 keine Ziffern, wohl aber Absatz 1; Entsprechend der beantragten Änderung könnte Absatz 1 gemeint sein und es wurde daher in der folg. Textgegenüberstellung § 3 Abs 1 Z 2 dargestellt; die dementsprechende NovAo müsste mittels eines Abänderungsantrages angepasst werden:

In § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ der Klammerausdruck „(ASchG)“ eingefügt.

In § 3 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ der Klammerausdruck „(ASchG)“ eingefügt.

 

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

           1. …

 

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

           1. …

           2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und

 

 

           2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und