Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Investitionsprämiengesetz geändert werden (2. COVID‑19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID‑19‑StMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 124b Z 349 wird im zweiten Satz das Datum „1. April 2021“ durch das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt.

2. In § 124b Z 352 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 9 wird die Wortfolge „31. März 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. In § 37 Abs. 41 wird die Wortfolge „31. März 2021“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

§ 323c wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz des Abs. 4 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

b) Abs. 17 entfällt.

Artikel 4

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 265a Abs. 4 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. § 265a Abs. 4 lit. a lautet:

             „a) Der Leiter einer Amtshandlung kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage und der örtlichen Gegebenheiten gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen Maßnahmen anordnen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 erforderlich und zweckmäßig erscheinen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung einer Person sollen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen.“

3. § 265a Abs. 4 lit. b entfällt.

4. § 265a Abs. 4 lit. c erhält die Bezeichnung „b)“.

Artikel 5

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

In § 116n Abs. 5 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ und das Datum „1. April 2021“ durch das Datum „1. Juli 2021“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 28 Abs. 53 wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 7

Änderung des Investitionsprämiengesetz

Das Bundesgesetz über eine COVID‑19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG), BGBl. I Nr.88/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 letzter Satz wird das Datum „28. Februar 2021“ durch „31. Mai 2021“ ersetzt.

2. Nach § 5 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2025 außer Kraft.“