125/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

§ 37a Abs. 1 Z 3 lautet wie folgt: 

"die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Anhörung – ausgeschlossen werden,"

Begründung

Öffentlichkeit von Expert_innenhearings in Ausschüssen

Ausschüsse des Nationalrats finden nach der aktuellen Rechtslage bis auf wenige Ausnahmen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auch die Anhörung von Expert_innen zu einem bestimmten Thema im Rahmen von Ausschussverhandlungen sind nur öffentlich, sofern ein Ausschuss dies explizit beschließt. Diese Regelung ist mit einem modernen Verständnis von Parlamentarismus nicht vereinbar. Der Gesetzgebungsprozess muss transparent sein, insbesondere die Hearings bei den Vorberatungen von bedeutsamen Gesetzentwürfen und die Debatten in diesem Zusammenhang müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dies ermöglicht es den Bürger_innen, sich ein umfassendes Bild über die in Diskussion stehende Materie zu machen. Zudem sollen Expert_innen und Vertreter_innen der Zivilgesellschaft auf Augenhöhe und unmittelbar am politischen Diskurs teilnehmen und ihre Erfahrung und Expertise in den Gesetzgebungsprozess einbringen können. Aus diesen Gründen ist es notwendig, § 37a Abs 1 Z 3 GOG-NR dahingehend zu ändern, dass Expert_innenhearings in Ausschüssen grundsätzlich öffentlich sind. Die Öffentlichkeit soll nur aus wichtigen Gründen auf Antrag eines/r Abgeordneten ausgeschlossen werden können.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.