125/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Keine Ziffernbezeichnung lt. Originalantrag („3.“).

§ 37a Abs. 1 Z 3 lautet wie folgt:

 

§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Öffentlich sind

           1. …

 

§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Öffentlich sind

           1. …

           3. die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,

 

            „ die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Anhörung – ausgeschlossen werden,“

           3. die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Anhörung – ausgeschlossen werden,