1251/A XXVII. GP
Eingebracht am 20.01.2021
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2020, wird wie folgt geändert:
In § 27 Abs. 13 entfällt der letzte Satz.
Begründung
Zu § 27 Abs. 13 letzter Satz:
Die Verpflichtung zur laufenden elektronischen Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist bereits im GTelG 2012 ausreichend verankert, sodass der letzte Satz in § 27 Abs. 13 daher entfallen kann.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.