1251/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.01.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2020, wird wie folgt geändert: |
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In § 27 Abs. 13 entfällt der letzte Satz. |
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(13) Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (§ 27 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin für Gesundheit laufend elektronisch die in § 10 Abs. 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, genannten Daten aus der Ärzteliste gemäß § 27 zu übermitteln.
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(13) Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung
(§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl.
Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die
Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen
Daten (§ 27 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und 10) der bei
ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der
Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der
ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben.
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