1252/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert:

In § 117 Abs. 33 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird wie folgt geändert:

In § 36 Abs. 25 wird die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021“ durch die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21b Abs. 9 werden folgende Abs. 9a und 9b angefügt:

„(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

         1. Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie

         2. von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 9a und § 9b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase

§ 132a. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“

2. Dem § 135 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 132a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx /2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 41a wird folgender § 41b samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase

§ 41b. (1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 41b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx /2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt:

Überbrückungskredite

§ 10. Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.“

2. In § 17 Abs. 8 wird der zweite Satz aufgehoben.

In § 17 werden folgende Absätze angefügt:

„(9) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) Für das Außerkrafttreten der §§ 9 und 10 gilt Abs. 1 nicht.“

 

 

Begründung

Zu Artikel 1 und 2:

Aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist die bisherige Befristung bestimmter berufsrechtlicher Sonderbestimmungen im GuKG und MTD-Gesetz bis 31. März 2021 nicht ausreichend, um dem Personalengpass für diese Berufe während der Pandemie Rechnung zu tragen. Daher werden diese Fristen bis 31.12.2021 verlängert.

 

Zu Artikel 3:

Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation, die durch die Covid-19 Pandemie hervorgerufen wird, ist es ausländischen Personenbetreuungskräften nur mehr unter erschwerten Bedingungen möglich, nach Österreich einzureisen. Aus diesem Grund ist es zielführend, dass die Ämter der Landesregierungen und der Fonds Soziales Wien im Sinne eines zentralen Managements bei den pflegebedürftigen Personen bzw. den Förderwerberinnen und Förderwerbern erheben, ob die Betreuung gewährleistet und Unterstützung erforderlich ist. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung und zur Vermeidung von Un- oder Unterversorgung sollen daher von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die hiefür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien die folgenden personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerberinnen und der Förderwerber übermittelt werden können: Name, Adresse, Telefonnummer und Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Personen sowie Name, Adresse und Telefonnummer der Förderwerberinnen und der Förderwerber. Die Datenübermittlung kann elektronisch im xls-Format unter Einhaltung der in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung normierten Datensicherheitsmaßnahmen erfolgen. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2021.

 

Zu Artikel 4 und 5:

Die Toleranzregelungen im Zusammenhang mit COVID-19 gemäß § 132a KFG und § 41b FSG sind am 31.12.2020 außer Kraft getreten. In diesen Bestimmungen waren Fristverlängerungen bis 31.5.2020 vorgesehen. Im Bereich der privaten Fahrausbildungen mit Übungs- und Ausbildungsfahrten besteht jedoch trotz der 18-monatigen Gültigkeitsdauer dieser Bewilligungen nach wie vor das Problem, dass der Erwerb der Lenkberechtigung in vielen Fällen aufgrund des eingeschränkten Fahrschulbetriebes, der Einstellung der Fahrprüfungstätigkeit und der dadurch bestehenden Rückstände bei Fahrschulen und Behörden nicht möglich ist. Diese Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Übungs- und Ausbildungsfahrtenbewilligung führen dazu, dass Führerscheinwerber bis zu ihrem Fahrprüfungstermin sich keine weitere Fahrpraxis mehr aneignen können, was nicht im Sinne einer qualitativ hochwertigen Fahrausbildung ist und auch nicht der Intention der Fahrausbildung mit einem privaten Begleiter entspricht. Aus diesem Grund ist die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungs- und Ausbildungsfahrten, die nach dem Ende der seinerzeitigen Toleranzregelung (somit nach dem 31.5.2020) abgelaufen sind, ex lege bis 30.9.2021 zu verlängern. Ein zusätzlicher behördlicher Akt für Verlängerung dieser Bewilligungen ist demnach nicht erforderlich. Bewilligungen die seit dem 31.5.2020 bereits abgelaufen sind, leben (ex lege) wieder auf und können weiterhin bis 30.9.2021 verwendet werden.

Die inhaltlich gleichlautenden Regelungen in KFG und FSG treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.

 

Zu Artikel 6:

Aufgrund eines redaktionellen Versehens ist § 10 2. COVID-19-JuBG mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten. Dieser bezieht sich allerdings auf § 9 leg.cit., der mit BGBl. I Nr. 157/2020 auf 31. März 2021 verlängert wurde. Mit dieser Änderung soll dieses Versehen saniert werden.

Da in § 9 ein zeitlicher Anwendungsbereich vorgesehen ist und die Bestimmung auch nach Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs inhaltlich von Bedeutung sein wird, ist eine Außerkrafttretensbestimmung nicht erforderlich; sie hat daher in § 17 Abs. 8 zu entfallen. § 17 Abs. 10 stellt klar, dass § 17 Abs. 1 über das Außerkrafttreten auf §§ 9 und 10 nicht anzuwenden ist.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.