1258/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Peter Wurm, Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

betreffend die Sicherstellung des Betriebs von Dorfläden zur Rettung der Nahversorgung durch Änderung der Gewerbeordnung

 

Die Stärkung und der Ausbau der Selbstvermarktung sind seit vielen Jahren ein heißdiskutiertes Thema. Landwirtschaftlich geführte Betriebe setzen vermehrt auf die Investition in Hofläden oder Direktvermarktung. Die Idee hinter einem Dorfladen bzw. einer Dorfspeis ist es, regionale Wertschöpfung über die Gemeinden zu fördern und zu unterstützen. So können auch die Gemeinden und Dörfer von einem Dorfladen profitieren und als zentrale Verkaufsstelle für unterschiedliche Selbstvermarkter einen Beitrag zum Vertrieb regionaler Produkte schaffen.

Dorfläden bedeuten Nahversorgung mit Lebensmitteln in einer Gemeinde, in der es keinen anderen Nahversorger mehr gibt, qualitativ hochwertige bäuerliche Produkte aus der Region, einkaufen im sicheren Laden durch flexible Öffnungszeiten, Unterstützung der regionalen Wertschöpfung, einen Beitrag zum Klimaschutz durch kurze Transportwege und „Reanimation“ von Dörfern und Aufwertung des ländlichen Raumes zur Vermeidung von Abwanderung.

Dorfläden werden in der Regel als Verkaufsstelle ohne Personal geführt und basieren auf Selbstbedienung, jedoch mit einem modernen Kassensystem, das es den Kunden erlaubt, alle Produkte an einer Computerkassa in bar oder bargeldlos und kontaktlos mit Bankomatkarte zu bezahlen.

 

Aktuell sind die Existenz und Neuerrichtung von Dorfläden durch gesetzliche Missstände und Rechtsunsicherheit bedroht, wie eine Petition (37/PET) der Vorstandsmitglieder des „Vereins Dorfleben“ in Neidling vom 14. September 2020 zeigt. Der örtliche Dorfladen in Neidling stand aufgrund rechtlicher Probleme und Missstände bereits mehrmals kurz vor der Schließung.

Konkret geht es dabei um bestehende Gesetze, wie die Gewerbeordnung und das Öffnungszeitengesetz bzw. auf Grundlage des Öffnungszeitengesetzes erlassene Verordnungen durch die Landeshauptmänner, die nicht mehr zeitgemäß sind und bis dato wenig Rücksicht auf nachteilige Entwicklungen im ländlichen Raum und auf die Pandemie nehmen.

Zum Weiterbetrieb des Dorfladens in Neidling, mussten beispielsweise die Öffnungszeiten rigoros verkürzt und an die NÖ Öffnungszeitenverordnung angepasst werden. Dies stellt vor allem für Beschäftigte in zeitlich herausfordernden Schlüsselberufen ein Problem dar und verringert auch die Möglichkeit zur „Kontaktvermeidung“ in Corona-Zeiten. Zudem verlangt die geltende Rechtslage, dass ein Lebensmittelhandel nach Gewerbeordnung angemeldet werden muss.


Wie der „Verein Dorfleben“ fordert, braucht es umgehend gesetzliche Änderungen, um neue innovative Konzepte der Nahversorgung in den Gemeinden im ländlichen Raum zu ermöglichen.
Es muss für einen gemeinnützigen Verein möglich werden, solche Selbstbedienungsstellen ohne großen bürokratischen Aufwand zu betreiben, wo nicht nur regionale bäuerliche Direktvermarkter, sondern auch 25 Prozent regionale Gewerbetreibende der Lebensmittelgrundversorgung rechtlichen Raum finden und ihre Waren anbieten können.

 

Der Österreichische Gemeindebund führt in seiner Stellungnahme (111/SPET vom 18.11.2020) zur Petition aus, dass „weder die Gewerbeordnung an sich, noch die darin enthaltenen Vorschriften in Frage gestellt werden. Es drängt vielmehr, die bestehenden Regelungen ihrem eigentlichen Zweck entsprechend zu adaptieren und an die realen wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Starre Regulative müssen an die Lebensrealität angepasst und ‚konkurrenzlose Dorfläden‘ aus dem strengen Regime der GewO ausgenommen werden, um einige so dringend benötigte Impulse für den ländlichen Raum zu setzen.“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher sichergestellt wird, dass Direktvermarkter (Dorfläden, Selbstbedienungsläden) bei Erfüllung bestimmter Kriterien nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallen. Kriterien dafür könnten die Gemeinnützigkeit, eine eingeschränkte Produktpalette oder eine inadäquate Lebensmittelversorgung vor Ort sein.“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Konsumentenschutz.