126/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert: |
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Art. 70 Abs. 2 lautet: |
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(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.
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„(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein. Der Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung hat zur Feststellung der fachlichen Kompetenz eine Anhörung durch den Nationalrat voranzugehen. Die näheren Bestimmungen werden durch die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.“ |
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein. Der Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung hat zur Feststellung der fachlichen Kompetenz eine Anhörung durch den Nationalrat voranzugehen. Die näheren Bestimmungen werden durch die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.
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