1262/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 04.02.2021
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Entschließungsantrag

 

der Abg. Mag. Ruth Becher,

Genossinnen und Genossen

 

 

betreffend Vorlage zur Abwendung allfälliger gesetzlicher Mietpreiserhöhungen

ab 1. April 2021

 

 

Durch das Corona-Virus wurde das Jahr 2020 für viele Menschen zu einer sozialen, psychischen und ökonomischen Herausforderung sondergleichen. Dies wird sich auch im neuen Jahr fortsetzen, da eine rasche Durchimpfung der Bevölkerung derzeit nicht anzunehmen ist. Die Folgen dieser historischen Wirtschafts- und Gesundheitskrise werden daher noch lange nicht überwunden sein.

 

Am Höhepunkt der Krise waren mehr als eine Million Menschen arbeitslos oder in Kurzarbeit, aktuell sind es immer noch 970.000 Menschen. Viele Menschen verloren 2020 viel Geld und bangen um ihre Existenz und die Regierung verweigert ihnen die dringende Erhöhung des Arbeitslosengeldes oder die gesetzliche durchgehende Absicherung für Mietstundungen oder Delogierungen.

 

Die Statistik Austria berechnete die Inflationsrate für 2020 mit 1,4 Prozent, die Mietpreise explodierten aber um unfassbare 4,1 Prozent und das mitten in der größten Krise seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Während die meisten Menschen wirtschaftlich schwer angeschlagen sind und auf rasche Besserung hoffen, dürfen Immobilienbesitzer ihre Mieten weiter nach oben treiben. Im April 2021 stehen wieder die Erhöhung der Richtwertmieten auf der Tagesordnung. Diese unfaire automatische Mietpreiserhöhung muss daher zumindest 2021 ausgesetzt werden, so wie das schon in früheren, ökonomisch schwierigen Zeiten von den SPÖ-geführten Regierungen mit dem 1. und 2. MILG (Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz) zur Entlastung der Mieterinnen und Mieter geschafft wurde.

 

 

 Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat rechtzeitig – also vor dem 1. April 2021 - eine Regierungsvorlage zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen, die die anstehende Anpassung der Richtwertmieten aussetzt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen