1269/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 04.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

betreffend finanzielle Unterstützungen für touristische Privatvermieter ermöglichen - kulante Lösungen für Privatvermieter ohne Hauptwohnsitz am Standort der Privatvermietung sicherstellen

 

 

Die Probleme in Zusammenhang mit der Verunmöglichung von Förderungen oder Unterstützungen für Privatvermieter reißen nicht ab.

In letzter Zeit mehren sich die Fälle von verzweifelten Privatvermietern, die massiv unter den Lockdowns leiden, aber aufgrund einer unverständlich restriktiven Auslegung der entsprechenden Förderrichtlinien keinen Anspruch auf Umsatzersatz bzw. Unterstützungen aus dem Härtefallfonds haben, wie nachfolgend anhand eines Falles beispielhaft dargelegt:

 

Eine Privatvermieterin vermietet eine Ferienwohnung für 6 bis 7 Personen, jedoch ist der Standort der Ferienwohnung nicht der Hauptwohnsitz der Vermieterin. Der Hauptwohnsitz befindet sich in unmittelbarer Nähe einige Häuser weiter am Wohnsitz der Tochter.

 

Entsprechend der Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommens-ausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen sind jedoch nur jene Privatzimmervermieter zulässige Förderungswerber, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen:

-Vermietung als häusliche Nebenbeschäftigung

-von höchstens 10 Gästebetten

-im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist

-Anbieten von lediglich für Privatzimmer zulässigen Nebenleistungen (zB Bettwäsche, Endreinigung, Frühstück) und Besorgung dieser Dienstleistungen nur durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes

-kein Unterliegen der Gewerbeordnung 1994

-kein Erhalt weiterer Förderungen, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

 

Somit erfüllt die oben genannte Privatvermieterin zwar grundsätzlich alle erforderlichen Voraussetzungen, jedoch nicht die in der zitierten Richtlinie geforderte Voraussetzung, dass der Ort der Privatzimmervermietung jedenfalls auch der Hauptwohnsitz des Vermieters sein muss.

Selbige Problematik ergibt sich für die Antragstellung auf Gewährung eines Umsatzersatzes.

 

Für die Betroffenen ist diese Bestimmung insbesondere dann schwer nachvollziehbar, wenn der Hauptwohnsitz in unmittelbarer Nähe zum Standort der Privatzimmer-vermietung liegt.

Im Interesse der betroffenen Privatvermieter, die aufgrund des monatelangen Stillstands mit enormen finanziellen Problemen zu kämpfen haben, ist daher dringend sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Entfernung zwischen tatsächlichem Hauptwohnsitz und Standort der Privatvermietung eine ständige touristische Bewirtschaftung möglich macht, im Sinne einer kulanten Vorgangsweise eine Antragstellung auf Förderungen aus dem Härtefallfonds bzw. auf Ansprüche auf einen Umsatzersatz ermöglicht wird.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, Maßnahmen zu setzen, die sicherstellen, dass Förderungsansuchen auf Unterstützung aus dem Härtefallfonds sowie Anträge auf Gewährung eines Umsatzersatzes für Privatvermieter, deren Hautwohnsitz nicht am Standort der Privatvermietung ist, auch dann ermöglicht werden, wenn die Entfernung zwischen dem tatsächlichen Hauptwohnsitz des Privatvermieters und dem Standort der Privatvermietung eine ständige touristische Bewirtschaftung möglich macht.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss.