Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH und das Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Errichtung einer One Mobility GmbH (One Mobility Gesetz – ONE‑G)

Errichtung

§ 1. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt für den Bund, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen, die die Firma „One Mobility GmbH“ (One‑GmbH) führt, ihren Sitz in Wien hat und bei der jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten ist.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die erste Geschäftsführerin/den ersten Geschäftsführer der Gesellschaft interimistisch für die Dauer von maximal neun Monaten bestellen.

(3) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt zu 100 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften sind oder von solchen kontrolliert werden, oder Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften im Sinne des § 17 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV‑G 1999) zu übertragen.

(4) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.

Aufgaben

§ 2. (1) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

           1. Organisation des Vertriebs einer österreichweiten Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr

           2. Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und unternehmensübergreifenden Kundenservice für eine österreichweite Jahresnetzkarte für den öffentlichen Personenverkehr

           3. Sicherstellung eines einheitlichen und kundenfreundlichen Zugangs zu Produkten im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs durch Bereitstellung und Weiterentwicklung diskriminierungsfreier und unternehmensübergreifender technischer Lösungen insbesondere für

               a) unternehmensübergreifendes Kundenkonto

               b) kanalübergreifenden Vertrieb

                c) Kundenservice und

               d) Rechnungslegung und Abwicklung von Zahlungen

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

(3) Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis).

(4) Es dürfen all jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 3 notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind.

(5) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt grundsätzlich jedem Verantwortlichen, hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Daten, selbst. In Hinblick auf den Kundenservice können die Rechte auf Berichtigung und Löschung gegenüber jedem Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Finanzierung

§ 3. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

           1. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Gesellschafterinnen/Gesellschafter oder Dritte;

           2. Zuschüssen der Anteilseignerinnen/Anteilseigner;

           3. sonstigen Einnahmen;

           4. Der Bund hat an die Gesellschaft zum Zeitpunkt ihres Entstehens einen einmaligen Betrag in der Höhe von 6.000.000 Euro zu leisten.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 Abs. 3 und 3 Z 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

In-Kraft-Treten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2

Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz)

Zweck

§ 1. (1) Das Gesetz regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket). Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen der Jahresnetzkarte erlassen.

(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des Klimatickets, bestimmt werden.

Finanzierung

§ 2 Die zur Umsetzung des Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

           1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel;

           2. Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß § 3 zu verwenden sind.

Verwendung der Mittel

§ 3. Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für

           1. Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;

           2. Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen/Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;

           3. die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.

Abgeltung

§ 4. Die Abgeltung erfolgt hinsichtlich

           1. Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Gebietskörperschaften im Wege von vertraglichen Vereinbarungen und

           2. erlösverantwortlicher sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen im Wege einer Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV‑G 1999) und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates.

Befreiung von Abgaben

§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des Klimatickets begründen einen Betrieb gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der § 2 Abs. 1 und § 4 die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

In-Kraft-Treten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.