1278/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gem. § 75 Abs. 1 GOG-NR

 

 

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Christoph Matznetter

und weiterer Abgeordneter

betreffend Ministeranklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. b B-VG wider die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

 

 

Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck ist seit 7.1.2020 Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Kabinett Kurz II. Sie ist daher in dieser Funktion ein haushaltleitendes Organ iS. von § 6 Abs. 1 Z 3 BHG und ist daher in ihrem Handeln u.a. an die Bestimmungen des BHG gebunden.

 

In dieser Funktion beauftragte sie die Erstellung der Plattform „Kaufhaus Österreich“. Aus der Anfragebeantwortung 4442/AB NR XXVII. GP:

„In einer ersten Phase wurde seitens meines Ressorts neben verschiedenen anderen Maßnahmen zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft an einem Prototyp für eine Plattform "Kaufhaus Österreich" (KHÖ) gearbeitet, um das Ziel der Stärkung des E-Commerce in Österreich für die durch den Lockdown strapazierte Wirtschaft - allen voran KMUs - zu erreichen. Durch im Jahr 2016 vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossene Rahmenvereinbarungen mit der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH, welche im Sinne des BRZ-Gesetzes in Kraft sind, können im Wege einer Inhouse-Vergabe derartige IT-Entwicklungen an die BRZ GmbH vergeben werden, weswegen die Beauftragung vollumfänglich vergaberechtskonform erfolgt ist und damit gleichzeitig dem Erfordernis einer zeitnahen Projektumsetzung Rechnung getragen werden konnte. Die LFRZ GmbH verfügt über jahrzehntelange Erfahrung mit Design, Umsetzung und Betrieb von Applikationen und Schnittstellen im öffentlichen Bereich, ist Spezialist für das Bundes-CMS Magnolia und erfüllt durch ihre ISO 27001-Zertifizierung höchste Ansprüche im Bereich IT-Sicherheit. Die Beauftragung von Subunternehmern wurde vertraglich nicht ausgeschlossen, da diese aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zielführend sein kann, etwa in Bezug auf unvorhersehbare Nichtverfügbarkeit von Schlüsselpersonen beim Auftragnehmer. Bei der Plattform KHÖ wurden folgende Subauftragnehmer herangezogen: Accenture GmbH, Digitalberatung GmbH und hpc DUAL Österreich GmbH. Diese Unternehmen wurden aufgrund ihrer Erfahrung und Expertise im Hinblick auf die jeweiligen Teilaufgaben sowie der vorhandenen Möglichkeit zur Bereitstellung der notwendigen Ressourcen ausgewählt.

Bis zum Launch des KHÖ sind insgesamt Technikkosten im Umfang von € 603.670,32 angefallen.

 

Darüber hinaus hat mein Ressort eine Reihe von E-Commerce-Aktivitäten gesetzt. Dazuzählen unter anderem markt- und unternehmensspezifische Initiativen wie KMU Umfragen, Webinare, Videoclips, Entwicklung der Markenrechte etc., wofür insgesamt Kosten in Höhe von € 243.141,80 entstanden sind.

 

Zahlreiche dieser Aktivitäten flossen in der Gestaltung des Portals und dessen Umwelten sowie in die inhaltliche Gestaltung des Händlerportals ein.

Die Technikkosten seit dem Launch betragen € 192.286,44; für den laufenden technischen Betrieb fallen monatlich € 2.642,50 und für die Wartung der Plattform € 2.566,00 an.“

 

Ende November 2020 wurde das Projekt von BM Dr. Margarete Schramböck präsentiert und die Plattform wurde online geschaltet, wann die genaue Beauftragung erfolgte, kann der Anfragebeantwortung nicht entnommen werden. Am 9.2.2021 war das „Kaufhaus Österreich“ jedoch bereits Geschichte. Ursächlich dafür waren der Umstand, dass das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ein rechtliches Problem ortete, wonach das Bundesministerium selbst eine solche Plattform nicht betreiben darf, sowie das Verfehlen der für das Projekt definierten zentralen Ziele.

Die Gesamtkosten dieses Flop-Projektes betrugen laut Angaben des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort rund 1,26 Millionen Euro. Expert*innen, die sich öffentlich äußerten, beurteilten das Projekt mit „das hätten ein paar Student*innen mit ein paar Tausend Euro besser gemacht“.

 

Es wurden daher öffentliche Gelder für ein Projekt verwendet, welches nach korrekter rechtlicher Prüfung nicht beauftragt hätte werden dürfen, welches durch die Nichterreichung der Ziele als gescheitert zu betrachten ist und bei welchem die Kosten mit der gelieferten Leistung offensichtlich in einem groben Missverhältnis stehen. Das Handeln von BM Dr. Margarete Schramböck hat aber auch gegen klare gesetzliche Normen und auch gegen Normen des B-VG, an die sie gebunden war und ist, verstoßen.

 

1.    Art. 51 Abs. 8 B-VG und § 2 Abs. 2 BHG regeln die Haushaltsgrundsätze, welche wie folgt lauten:

Art. 51 Abs.8: Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.

 

BM Dr. Margarete Schramböck hat daher sowohl bei der Planung des Vorhabens (Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hatte keine Rechtsgrundlage, die vergebene Plattform überhaupt selbst zu betreiben.) wie auch bei der Durchführung (Weder konnten die angestrebten Projektziele erreicht werden, noch entspricht die tatsächlich erhaltene Leistung den verrechneten Kosten.) des Projektes gegen das Ziel der Effizienz mehrfach grob verstoßen.

 

Da es sich bei der zitierten Bestimmung um eine Verfassungsbestimmung handelt, wiegt der Verstoß besonders schwer.

 

2.    Art. 52 B-VG regelt u.a. das Interpellationsrecht. Sein Abs. 1 lautet:

„(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.“

 

§ 91 Abs. 4 GOG-NR führt dazu aus:

„(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.“

 

In der Anfragebeantwortung 4442/AB führt BM Dr. Margarete Schramböck aus:

„Bei der Plattform KHÖ wurden folgende Subauftragnehmer herangezogen: Accenture GmbH, Digitalberatung GmbH und hpc DUAL Österreich GmbH.“

 

Dazu erschien aber am 11.2.2021 ein Widerruf einer der genannten Firmen:

„Firma bestreitet Mitarbeit bei Kaufhaus Österreich“

11.02.2021

Das Wirtschaftsministerium gab an, dass hpc DUAL an der Plattform beteiligt war. Das Unternehmen will davon nichts wissen.

Das Kaufhaus Österreich ist inzwischen keine Plattform mehr, auf der man nach Online-Shops heimischer Händler suchen kann. Sie gibt nun Tipps, wie man sich gut im E-Commerce positioniert. In einer parlamentarischen Anfragebeantwortung hatte Wirtschaftsministerin Dr. Margarete Schramböck unter anderem die Firma hpc DUAL als Subauftragnehmer für die Umsetzung aufgeführt.

Einen diesbezüglichen Bericht der futurezone kommentierte das Unternehmen auf Facebook mit den Worten: "Wir von hpc DUAL sind- und waren nie Sub(Dienstleister) des LFRZ oder BRZ im Rahmen des Kaufhaus Österreich. Leider werden wir hier namentlich genannt: FAKE NEWS."

 

Es ist daher offensichtlich bei der Beantwortung der Anfrage betreffend allfälliger Subauftragnehmer nicht mit der, gemäß Art. 52 B-VG, verfassungsrechtlich gebotenen Sorgfalt vorgegangen worden.

 

3.    Es stellt sich daher die Frage nach der Motivation dieser rechtswidrigen und tatsachenwidrigen Beantwortung. Diese könnte in den Normen des Bundesvergabegesetzes 2018 liegen. Grundsätzlich wäre eine solche Leistung wie die Plattform „Kaufhaus Österreich“ mit Kosten von über 600.000 Euro auszuschreiben gewesen, da sie deutlich über den Schwellenwerten des BVergG 2018 liegt.

 

Laut der zitierten Anfragebeantwortung 4442/AB von BM Dr. Margarete Schramböck unterblieb eine Ausschreibung, da ein Rahmenvertrag mit der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH über derartige Leistungen bestand. Der besagte Rahmenvertrag hat die Intention, dass diese Leistung allerdings tatsächlich von der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH als Technologiepartner des Public Sectors erbracht wird, nur dann widersprechen solche Rahmenverträge dem BVergG 2018 nicht, dass ja – Europäisches Recht umsetzend den Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen fördern will und soll. Auffällig war bei der Auftragserteilung, dass auf eine Klausel betreffend das Verbot der Beauftragung von Subunternehmern bewusst verzichtet wurde, da (so die Begründung in 4442/AB) diese aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zielführend sein kann, etwa in Bezug auf unvorhersehbare Nichtverfügbarkeit von Schlüsselpersonen beim Auftragnehmer.

Der Sachverhalt, dass eine bewusste Umgehung des BVergG 2018 vorliegt, verdichtet sich daher:

Wurde diese Konstruktion bewusst für die Umgehung der Bestimmungen des BVergG 2018 gewählt?

Wesentlich dafür ist der Umstand, in welcher Höhe der Gesamtsumme Subaufträge an welche Unternehmen erteilt wurden. Wesentlich dafür ist auch, warum die Leistung nicht von der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH erbracht werden konnte, war dies durch unvorhersehbare Umstände notwendig oder unumgänglich und welche waren diese. Schließlich liegt ein Widerspruch vor, da laut Anfragebeantwortung die

BRZ GmbH und die LFRZ GmbH über höchste Kompetenz in diesem Bereich verfügen, daher auch beauftragt wurden, aber das Produkt vom Beginn an grobe Mängel hatte, wie dies BM Dr. Margarete Schramböck in der Pressestunde am 14.2.2021 ausführte. Auch von Interesse ist, warum die Accenture GmbH Subaufträge erhalten hat, die bereits bei der Erstellung der Corona App und bei der Reform der Sozialversicherungsträger – beides keine wirklichen Erfolgsprojekte – öffentliche Aufträge erhalten hat und laut eigener Beschreibung auf ihrer Homepage für solche Aufträge keine besondere Kompetenz anführt?

 

BM Dr. Margarete Schramböck hat daher gegen die Bestimmungen des BVergG, insbesondere deren §§ 193, 199 und 203, vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verstoßen.

 

4.    Zur strafrechtlichen Dimension:

Bewertet man diese Sachverhalte aus dem Blickwinkel des Strafrechts, so wurde bereits durch BM Dr. Margarete Schramböck bei der Einleitung des Projektes durch Unterlassung einer ausreichenden und zwingend vorgesehenen rechtlichen Prüfung, ob das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort überhaupt eine solche Plattform betreiben kann, sowie durch die mangelnde Aufsicht über das laufende Projekt, das zur Nichterreichung der gesteckten Projektziele führte, was durch die Einstellung der Plattform offensichtlich wurde, und schließlich durch die Missachtung bestehender Gesetze in der Projektumsetzung die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, wodurch eine erhebliche Schädigung des Vermögens der Republik Österreich in der Höhe von mehr als 300.000 Euro herbeigeführt wurde.

 

Damit ist aber der Tatbestand der Untreue erfüllt, im konkreten samt der Qualifikation des § 153 Abs. 3 2. Fall, Schadenshöhe über 300.000 Euro. § 153 StGB lautet:

(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

(3) Wer durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

 

BM Dr. Margarete Schramböck hat die unter Z 1 bis 4 genannten Bestimmungen in rechtswidriger Weise schuldhaft verletzt.

 

Auf Grund der vorliegenden Rechtsverletzung stellen die unterfertigten Abgeordneten den folgenden

 

 

 

Antrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Nationalrat erhebt gegen Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck Anklage gemäß Art. 142 und 143 B-VG und legt ihr folgendes zur Last:

 

Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck ist seit 7.1.2020 Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Kabinett Kurz II. Sie ist daher in dieser Funktion ein haushaltleitendes Organ iS. von § 6 Abs. 1 Z 3 BHG und ist daher in ihrem Handeln u.a. an die Bestimmungen des BHG gebunden.

 

In dieser Funktion beauftragte sie die Erstellung der Plattform „Kaufhaus Österreich“. Aus der Anfragebeantwortung 4442/AB NR XXVII. GP:

„In einer ersten Phase wurde seitens meines Ressorts neben verschiedenen anderen Maßnahmen zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft an einem Prototyp für eine Plattform "Kaufhaus Österreich" (KHÖ) gearbeitet, um das Ziel der Stärkung des E-Commerce in Österreich für die durch den Lockdown strapazierte Wirtschaft - allen voran KMUs - zu erreichen. Durch im Jahr 2016 vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossene Rahmenvereinbarungen mit der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH, welche im Sinne des BRZ-Gesetzes in Kraft sind, können im Wege einer Inhouse-Vergabe derartige IT-Entwicklungen an die BRZ GmbH vergeben werden, weswegen die Beauftragung vollumfänglich vergaberechtskonform erfolgt ist und damit gleichzeitig dem Erfordernis einer zeitnahen Projektumsetzung Rechnung getragen werden konnte. Die LFRZ GmbH verfügt über jahrzehntelange Erfahrung mit Design, Umsetzung und Betrieb von Applikationen und Schnittstellen im öffentlichen Bereich, ist Spezialist für das Bundes-CMS Magnolia und erfüllt durch ihre ISO 27001-Zertifizierung höchste Ansprüche im Bereich IT-Sicherheit. Die Beauftragung von Subunternehmern wurde vertraglich nicht ausgeschlossen, da diese aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zielführend sein kann, etwa in Bezug auf unvorhersehbare Nichtverfügbarkeit von Schlüsselpersonen beim Auftragnehmer. Bei der Plattform KHÖ wurden folgende Subauftragnehmer herangezogen: Accenture GmbH, Digitalberatung GmbH und hpc DUAL Österreich GmbH. Diese Unternehmen wurden aufgrund ihrer Erfahrung und Expertise im Hinblick auf die jeweiligen Teilaufgaben sowie der vorhandenen Möglichkeit zur Bereitstellung der notwendigen Ressourcen ausgewählt.

Bis zum Launch des KHÖ sind insgesamt Technikkosten im Umfang von € 603.670,32 angefallen.

Darüber hinaus hat mein Ressort eine Reihe von E-Commerce-Aktivitäten gesetzt. Dazuzählen unter anderem markt- und unternehmensspezifische Initiativen wie KMU Umfragen, Webinare, Videoclips, Entwicklung der Markenrechte etc., wofür insgesamt Kosten in Höhe von € 243.141,80 entstanden sind. Zahlreiche dieser Aktivitäten flossen in der Gestaltung des Portals und dessen Umwelten sowie in die inhaltliche Gestaltung des Händlerportals ein.

Die Technikkosten seit dem Launch betragen € 192.286,44; für den laufenden technischen Betrieb fallen monatlich € 2.642,50 und für die Wartung der Plattform € 2.566,00 an.“

 

Ende November 2020 wurde das Projekt von BM Dr. Margarete Schramböck präsentiert und die Plattform wurde online geschaltet, wann die genaue Beauftragung erfolgte, kann der Anfragebeantwortung nicht entnommen werden. Am 9.2.2021 war das „Kaufhaus Österreich“ jedoch bereits Geschichte. Ursächlich dafür waren der Umstand, dass das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ein rechtliches Problem ortete, wonach das Bundesministerium selbst eine solche Plattform nicht betreiben darf, sowie das Verfehlen der für das Projekt definierten zentralen Ziele.

Die Gesamtkosten dieses Flop-Projektes betrugen laut Angaben des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort rund 1,26 Millionen Euro. Expert*innen, die sich öffentlich äußerten, beurteilten das Projekt mit „das hätten ein paar Student*innen mit ein paar Tausend Euro besser gemacht“.

 

Es wurden daher öffentliche Gelder für ein Projekt verwendet, welches nach korrekter rechtlicher Prüfung nicht beauftragt hätte werden dürfen, welches durch die Nichterreichung der Ziele als gescheitert zu betrachten ist und bei welchem die Kosten mit der gelieferten Leistung offensichtlich in einem groben Missverhältnis stehen. Das Handeln von BM Dr. Margarete Schramböck hat aber auch gegen klare gesetzliche Normen und auch gegen Normen des B-VG, an die sie gebunden war und ist, verstoßen.

 

1.    Art. 51 Abs. 8 B-VG und § 2 Abs. 2 BHG regeln die Haushaltsgrundsätze, welche wie folgt lauten:

Art. 51 Abs.8: Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten.

 

BM Dr. Margarete Schramböck hat daher sowohl bei der Planung des Vorhabens (Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hatte keine Rechtsgrundlage, die vergebene Plattform überhaupt selbst zu betreiben.) wie auch bei der Durchführung (Weder konnten die angestrebten Projektziele erreicht werden, noch entspricht die tatsächlich erhaltene Leistung den verrechneten Kosten.) des Projektes gegen das Ziel der Effizienz mehrfach grob verstoßen.

 

Da es sich bei der zitierten Bestimmung um eine Verfassungsbestimmung handelt, wiegt der Verstoß besonders schwer.

 

2.    Art. 52 B-VG regelt u.a. das Interpellationsrecht. Sein Abs. 1 lautet:

„(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.“

 

§ 91 Abs. 4 GOG-NR führt dazu aus:

„(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 81 sinngemäß Anwendung.“

 

In der Anfragebeantwortung 4442/AB führt BM Dr. Margarete Schramböck aus:

„Bei der Plattform KHÖ wurden folgende Subauftragnehmer herangezogen: Accenture GmbH, Digitalberatung GmbH und hpc DUAL Österreich GmbH.“

 

Dazu erschien aber am 11.2.2021 ein Widerruf einer der genannten Firmen:

„Firma bestreitet Mitarbeit bei Kaufhaus Österreich“

11.02.2021

Das Wirtschaftsministerium gab an, dass hpc DUAL an der Plattform beteiligt war. Das Unternehmen will davon nichts wissen.

Das Kaufhaus Österreich ist inzwischen keine Plattform mehr, auf der man nach Online-Shops heimischer Händler suchen kann. Sie gibt nun Tipps, wie man sich gut im E-Commerce positioniert. In einer parlamentarischen Anfragebeantwortung hatte Wirtschaftsministerin Dr. Margarete Schramböck unter anderem die Firma hpc DUAL als Subauftragnehmer für die Umsetzung aufgeführt.

Einen diesbezüglichen Bericht der futurezone kommentierte das Unternehmen auf Facebook mit den Worten: "Wir von hpc DUAL sind- und waren nie Sub(Dienstleister) des LFRZ oder BRZ im Rahmen des Kaufhaus Österreich. Leider werden wir hier namentlich genannt: FAKE NEWS."

 

Es ist daher offensichtlich bei der Beantwortung der Anfrage betreffend allfälliger Subauftragnehmer nicht mit der, gemäß Art. 52 B-VG, verfassungsrechtlich gebotenen Sorgfalt vorgegangen worden.

 

3.    Es stellt sich daher die Frage nach der Motivation dieser rechtswidrigen und tatsachenwidrigen Beantwortung. Diese könnte in den Normen des Bundesvergabegesetzes 2018 liegen. Grundsätzlich wäre eine solche Leistung wie die Plattform „Kaufhaus Österreich“ mit Kosten von über 600.000 Euro auszuschreiben gewesen, da sie deutlich über den Schwellenwerten des BVergG 2018 liegt.

 

Laut der zitierten Anfragebeantwortung 4442/AB von BM Dr. Margarete Schramböck unterblieb eine Ausschreibung, da ein Rahmenvertrag mit der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH über derartige Leistungen bestand.

 

Der besagte Rahmenvertrag hat die Intention, dass diese Leistung allerdings tatsächlich von der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH als Technologiepartner des Public Sectors erbracht wird, nur dann widersprechen solche Rahmenverträge dem BVergG 2018 nicht, dass ja – Europäisches Recht umsetzend den Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen fördern will und soll. Auffällig war bei der Auftragserteilung, dass auf eine Klausel betreffend das Verbot der Beauftragung von Subunternehmern bewusst verzichtet wurde, da (so die Begründung in 4442/AB) diese aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zielführend sein kann, etwa in Bezug auf unvorhersehbare Nichtverfügbarkeit von Schlüsselpersonen beim Auftragnehmer.

Der Sachverhalt, dass eine bewusste Umgehung des BVergG 2018 vorliegt, verdichtet sich daher:

Wurde diese Konstruktion bewusst für die Umgehung der Bestimmungen des BVergG 2018 gewählt?

Wesentlich dafür ist der Umstand, in welcher Höhe der Gesamtsumme Subaufträge an welche Unternehmen erteilt wurden. Wesentlich dafür ist auch, warum die Leistung nicht von der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH erbracht werden konnte, war dies durch unvorhersehbare Umstände notwendig oder unumgänglich und welche waren diese. Schließlich liegt ein Widerspruch vor, da laut Anfragebeantwortung die

BRZ GmbH und die LFRZ GmbH über höchste Kompetenz in diesem Bereich verfügen, daher auch beauftragt wurden, aber das Produkt vom Beginn an grobe Mängel hatte, wie dies BM Dr. Margarete Schramböck in der Pressestunde am 14.2.2021 ausführte. Auch von Interesse ist, warum die Accenture GmbH Subaufträge erhalten hat, die bereits bei der Erstellung der Corona App und bei der Reform der Sozialversicherungsträger – beides keine wirklichen Erfolgsprojekte – öffentliche Aufträge erhalten hat und laut eigener Beschreibung auf ihrer Homepage für solche Aufträge keine besondere Kompetenz anführt?

 

BM Dr. Margarete Schramböck hat daher gegen die Bestimmungen des BVergG, insbesondere deren §§ 193, 199 und 203, vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verstoßen.

 

4.    Zur strafrechtlichen Dimension:

Bewertet man diese Sachverhalte aus dem Blickwinkel des Strafrechts, so wurde bereits durch BM Dr. Margarete Schramböck bei der Einleitung des Projektes durch Unterlassung einer ausreichenden und zwingend vorgesehenen rechtlichen Prüfung, ob das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort überhaupt eine solche Plattform betreiben kann, sowie durch die mangelnde Aufsicht über das laufende Projekt, das zur Nichterreichung der gesteckten Projektziele führte, was durch die Einstellung der Plattform offensichtlich wurde, und schließlich durch die Missachtung bestehender Gesetze in der Projektumsetzung die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, wodurch eine erhebliche Schädigung des Vermögens der Republik Österreich in der Höhe von mehr als 300.000 Euro herbeigeführt wurde.

 

Damit ist aber der Tatbestand der Untreue erfüllt, im konkreten samt der Qualifikation des § 153 Abs. 3 2. Fall, Schadenshöhe über 300.000 Euro. § 153 StGB lautet:

(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

(3) Wer durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

BM Dr. Margarete Schramböck hat die unter Z 1 bis 4 genannten Bestimmungen in rechtswidriger Weise schuldhaft verletzt.

 

BM Dr. Margarete Schramböck hat dadurch schuldhafte Rechtsverletzungen gemäß Art 142 Abs. 1 (Z 1 bis 3) und 143 B-VG (Z 4) begangen.

 

Unter Anwendung des Art 142 Abs. 4 B-VG ist BM Dr. Margarete Schramböck ihres Amtes als Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit sofortiger Wirkung zu entheben, wobei folgender Schriftsatz beantragt wird:

 

„An den

Verfassungsgerichtshof

Freyung 8

1010 Wien

 

Ankläger:                                  Nationalrat

                                                    Dr.-Karl-Renner-Ring 3

                                                    1017 Wien

 

vertreten durch:                     Dr. Christoph Matznetter

                                                    gemäß § 72 Abs. 2 VfGG

 

Angeklagte:                             Dr. Margarete Schramböck
                                                    Bundesministerin für
                                                    Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

                                                    Stubenring 1

                                                    1010 Wien

 

wegen:                                      Art. 142 Abs. 1 und Abs. 2 lit b sowie 143 B-VG

 

ANKLAGE

gemäß Artikel 142 und 143 B-VG

 

2-fach

beglaubigte Abschrift des Protokolls der Sitzung des Nationalrats

  

 

Der Nationalrat erhebt gegen Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck

 

ANKLAGE

 

gemäß Art. 142 und 143 B-VG und legt ihr folgendes zur Last:

 

Es hat Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck die Bestimmungen des Art 51 Abs. 8 B-VG, § 2 Abs. 2 BHG, Art 50 Abs. 1 B-VG, § 91 Abs. 4 GOG-NR, die §§ 193, 199 und 203 BVerG 2018 sowie § 153 StGB, schuldhaft verletzt

 

Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck hat dadurch schuldhafte Rechtsverletzung gemäß Art 142 Abs. 1 und 143 B-VG begangen.

 

Unter Anwendung des Art 142 Abs. 4 B-VG ist BM Dr. Margarete Schramböck ihres Amtes als Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit sofortiger Wirkung zu entheben.

 

Dem beigelegten beglaubigten Protokoll zu entnehmenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art 76 Abs. 2 B-VG wurde die Erhebung der gegenständlichen Anklage gemäß Art 142 und 143 B-VG beschlossen und der umseits ausgewiesene Vertreter gemäß § 72 Abs. 2 VfGG bestellt.

 

Es werden sohin folgende

 

ANTRÄGE

 

gestellt:

 

Der Verfassungsgerichtshof möge

 

1.     gemäß §§ 19 und 75ff VfGG, nach Abschluss der Voruntersuchung gem. § 74 VfGG, eine mündliche Verhandlung anordnen und

 

2.     gemäß Art 142 Abs. 1 iVm Art 142 Abs. 4 B-VG und Art. 143 feststellen,

dass Dr. Margarete Schramböck als Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Bestimmungen des Art 51 Abs. 8 B-VG, § 2 Abs. 2 BHG, Art 50 Abs. 1 B-VG, § 91 Abs. 4 GOG-NR, die §§ 193, 199 und 203 BVerG 2018 sowie § 153 StGB, schuldhaft verletzt habe.

 

3.     Dr. Margarete Schramböck daher gemäß Art 142 Abs. 4 B-VG ihres Amtes als Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit sofortiger Wirkung entheben.


 

Begründung:

 

I.          Sachverhalt

 

Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck ist seit 7. Jänner 2020 Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Kabinett Kurz II; Sie ist in dieser Funktion ein haushaltsleitendes Organ im Sinne von § 6 Abs. 1 Z. 3 BHG. Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck beauftragte nach Medienberichten im Sommer 2020 die Erstellung der Plattform „Kaufhaus Österreich“. Dies erfolgte in Form einer Direktvergabe an die BRZ GmbH und die LFRZ GmbH, bezugnehmend auf eine Rahmenvereinbarung des BMF mit diesen Gesellschaften. Die Beauftragung von Subunternehmen wurde vertraglich nicht ausgeschlossen. Tatsächlich wurden folgende Subauftragnehmer herangezogen: Accenture GmbH, Digitalberatung GmbH und hpc DUAL Österreich GmbH.

 

Das Projekt wurde Ende November der Öffentlichkeit präsentiert und sollte damit eine Konkurrenz zum Onlinehändler Amazon für österreichische Produzenten sein. Die Technikkosten betrugen mehr als 600.000 Euro für die Erstellung der Plattform, für das gesamte Projekt entstanden Kosten in der Höhe von 1,26 Millionen Euro.
Am 9. Februar 2021 wurde bekannt, dass das Projekt „Kaufhaus Österreich“ wegen Nichterreichen der geplanten Ziele eingestellt wird. Insbesondere, da das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine solche Plattform rechtlich überhaupt nicht betreiben darf.

 

 

II.        Rechtliche Beurteilung

 

1.         Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck hat damit den Haushaltsgrundsatz der Effizienz gemäß Artikel 51 Abs. 8 B-VG und § 2 Abs. 2 BHG schuldhaft verletzt. Sie hat es unterlassen, im Vorfeld des Projektes eine rechtliche Prüfung zu veranlassen, ob das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine solche Plattform überhaupt betreiben darf. Wäre ein solches Rechtsguthaben eingeholt worden, hätte ein hoher Anteil der Kosten von 1,26 Millionen Euro an Bundesgeldern eingespart werden können. Das Projekt hat auch die definierten Ziele nicht erreicht, wodurch der Republik ebenfalls Schaden entstanden ist.

 

Beweismittel:
Einsicht in alle Akten des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betreffend Planung, Durchführung und Abrechnung des Projektes „Kaufhaus Österreich“. Einvernahme der mit dem Projekt im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gefassten Mitarbeiter*innen. Einsicht in den Rahmenvertrag des BMF mit der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH.

Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens betreffend den wahren Marktwert der Leistungen betreffend die Erstellung der Plattform „Kaufhaus Österreich“.

2.         In der Anfragebeantwortung 4442AB/NR/XXVII. GP der Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck wurde die Firma hpc DUAL Österreich GmbH als Subauftragnehmer bei der Erstellung der Plattform „Kaufhaus Österreich“ genannt. Dies wird jedoch von dem genannten Unternehmen bestritten.

 

Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck hat daher die notwendige Sorgfalt bei der Erstellung der Anfragebeantwortung verletzt und damit Artikel 50 Abs. 1 B-VG und § 91 Abs. 4 GOG-NR schuldhaft verletzt.

 

Beweismittel:

Anfragebeantwortung 4442 AB/NR/XXVII. Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma hpc DUAL Österreich GmbH

 

3.         Bundesministerin Dr. Margarete Schramböck hat es unterlassen, bei der Vergabe eine Klausel betreffend das Verbot der Weitergabe dieser Vergabe an Subunternehmer abzuschließen. Tatsächlich ist das Projekt nicht durch die BRZ GmbH und LFRZ GmbH alleine umgesetzt worden, sondern es wurden Teile an Subauftragnehmer weitergegeben. Der Leistungsumfang ist deutlich über den Schwellenwerten des Bundesvergabegesetzes 2018 gelegen. Durch diese Vorgangsweise wurden gezielt Bestimmungen des BVergG 2018, insbesondere die §§ 193, 199 und 203, schuldhaft verletzt.

 

Beweismittel:
Einsichtnahme in den genannten Rahmenvertrag zwischen dem BMF und der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH. Einsichtnahme in die Projektabrechnung, insbesondere in welcher Höhe an welche Subauftragnehmer Aufträge erfolgten.

 

4.         Zur strafrechtlichen Dimension:

Bewertet man diese Sachverhalte aus dem Blickwinkel des Strafrechts, so wurde bereits durch BM Dr. Margarete Schramböck bei der Einleitung des Projektes durch Unterlassung einer ausreichenden und zwingend vorgesehenen rechtlichen Prüfung, ob das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort überhaupt eine solche Plattform betreiben kann, sowie durch die mangelnde Aufsicht über das laufende Projekt, das zur Nichterreichung der gesteckten Projektziele führte, was durch die Einstellung der Plattform offensichtlich wurde, und schließlich durch die Missachtung bestehender Gesetze in der Projektumsetzung die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, wodurch eine erhebliche Schädigung des Vermögens der Republik Österreich in der Höhe von mehr als 300.000 Euro herbeigeführt wurde.

 

Damit ist aber der Tatbestand der Untreue erfüllt, im Konkreten samt der Qualifikation des § 153 Abs. 3 2. Fall, Schadenshöhe über 300.000 Euro.

Beweismittel:

Einsicht in alle Akten des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betreffend Planung, Durchführung und Abrechnung des Projektes „Kaufhaus Österreich“. Einvernahme der mit dem Projekt im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gefassten Mitarbeiter*innen. Einsicht in den Rahmenvertrag des BMF mit der BRZ GmbH und der LFRZ GmbH. Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens betreffend den wahren Marktwert der Leistungen betreffend die Erstellung der Plattform „Kaufhaus Österreich“.

 

 

Zur Zuständigkeit

 

1.                 Gemäß Art 142 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anklage, mit der die Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.

 

Gemäß Art 142 Abs. 2 lit b B-VG kann Anklage gegen die Mitglieder der Bundesregierung durch Beschluss des Nationalrates erhoben werden.

 

Gemäß Art 142 Abs. 4 B-VG hat das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auch den Amtsverlust auszusprechen.

Gemäß Art 143 kann eine Anklage gegen die in Art 142 Genannten auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen.

 

2.         Die Zuständigkeitsbereiche der obersten Staatsorgane sind in der Bundesverfassung erschöpfend geregelt (VfSlg 1454). Bezüglich der Bundesregierung trifft Art 69 Abs. 1 B-VG die Anordnung, dass mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister, betraut sind. Der den Mitgliedern der Bundesregierung übertragene Wirkungsbereich umfasst somit ausschließlich Akte der staatlichen Verwaltung. Unter dem Begriff "Amtstätigkeit" der Mitglieder der Bundesregierung kann daher nur die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung verstanden werden.

 

Zum Begriff der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung, die durch die Mitglieder der Bundesregierung zu besorgen sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Bundesministeriengesetz 1986, dass darunter Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten zu verstehen sind.

 

Demnach zählen zu den Geschäften der obersten Bundesverwaltung sämtliche nicht der Gerichtsbarkeit zuzuzählende Vollzugsakte, die durch die Bundesverfassung oder durch die einfache Gesetzgebung nicht anderen Organen, seien es oberste oder nachgeordnete, zur Besorgung zugewiesen sind.

 

3.         Voraussetzung einer Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof ist ferner eine schuldhafte Rechtsverletzung durch die betreffende Organwalterin. Damit wird jede Form der Schuld, also Vorsatz, grobe und auch leichte Fahrlässigkeit, erfasst. Bei Mitgliedern der Bundesregierung und diesen gleichgestellten Organwaltern muss es sich um Gesetzesverletzungen handeln, die die betreffende Organwalterin durch ihre Amtstätigkeit begangen hat.

 

 

Zum Verschulden

 

1.         Die Angeklagte handelte bei der durch ihre Amtstätigkeit erfolgten Rechtsverletzungen ohne Zweifel schuldhaft iSd Art 142 Abs. 1 B-VG, betreffend die Z 4 iVm Art 143.

 

2.         Der Angeklagten steht ein fachkundiger Beraterkreis zur Verfügung. Sie kann daher mit deren Hilfe die Rechtmäßigkeit ihres geplanten Handelns im Vorhinein prüfen lassen.

 

 

Zur Strafe

 

Die Sanktion der Enthebung des Amtes ist in Art 142 B-VG, betreffend die

Z 4 iVm Art 143, beschlossen ausdrücklich als Folge eines Schuldspruches - somit der Feststellung der verschuldeten Rechtsverletzung - vorgesehen.

 

Dem beigelegten beglaubigten Protokoll zu entnehmenden Beschluss des Nationalrates gemäß Art 76 Abs. 2 B-VG wurde die Erhebung der gegenständlichen Anklage gemäß Art 142 B-VG beschlossen und der umseits ausgewiesene Vertreter gemäß § 72 Abs. 2 VfGG bestellt.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.