1286/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ruth Becher,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.02.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz 1993 geändert wird (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Richtwertgesetzes, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 12/2016 (kundgemacht am 21.3.2021). Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung durchgeführt. Daher müsste es richtig heißen: „Das Bundesgesetz, mit dem das Richtwertgesetz, …… zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2016,……“
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Das Bundesgesetz, mit dem das Richtwertgesetz, BGBl Nr. 800/1993, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert: |
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§ 5, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet: |
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§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 gelten folgende Richtwerte:
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„§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte: |
§ 5. (1) Für den Zeitraum
vom 1. April |
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1. für das Bundesland Burgenland 4,92 Euro
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1. für das Bundesland Burgenland 5,30 Euro |
1. für
das Bundesland Burgenland ................ |
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2. für das Bundesland Kärnten 6,31 Euro
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2. für das Bundesland Kärnten 6,80 Euro |
2. für
das Bundesland Kärnten ................ 6, |
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3. für das Bundesland Niederösterreich 5,53 Euro
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3. für das Bundesland Niederösterreich ....................... 5,96 Euro |
3. für
das Bundesland Niederösterreich ................ 5, |
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4. für das Bundesland Oberösterreich 5,84 Euro
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4. für das Bundesland Oberösterreich .......................... 6,29 Euro |
4. für
das Bundesland Oberösterreich ................ |
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5. für das Bundesland Salzburg 7,45 Euro
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5. für das Bundesland Salzburg..... 8,03 Euro |
5. für
das Bundesland Salzburg ................ |
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6. für das Bundesland Steiermark 7,44 Euro
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6. für das Bundesland Steiermark 8,02 Euro |
6. für
das Bundesland Steiermark ................ |
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7. für das Bundesland Tirol 6,58 Euro
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7. für das Bundesland Tirol 7,09 Euro |
7. für
das Bundesland Tirol ................ |
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8. für das Bundesland Vorarlberg 8,28 Euro
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8. für das Bundesland Vorarlberg 8,92 Euro |
8. für
das Bundesland Vorarlberg ................ 8, |
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9. für das Bundesland Wien... 5,39 Euro. |
9. für das Bundesland Wien .......... 5,81 Euro |
9. für
das Bundesland Wien ................ 5, |
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Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt. |
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt. |
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt. |
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(2) Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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(2) Ab dem 1. April 2021 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3(Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“ |
(2) Ab dem 1. April
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Artikel 2 |
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Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten. Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. |
Inkrafttreten Übergangsbestimmung Vollziehung |
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§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2021 in Kraft. |
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§ 2. § 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung. |
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§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. |
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