Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs 5 lit a Z 1 lautet:

„die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,30 Euro pro Spiel beträgt;“

2. § 5 Abs 5 lit a Z 2 lautet:

„die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 3 Euro pro Spiel nicht überschreiten;“

3. § 5 Abs 5 lit a Z 3 lautet:

„jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;“

4. § 5 Abs 5 lit a Z 7 lautet:

„nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spieler selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).“

5. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 8 eingefügt:

„das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).“

6. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 9 eingefügt:

„Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht übersteigen.“

7. in § 5 Abs 5 lit a wird eine Z 10 eingefügt:

„Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 600 Euro nicht übersteigen.“

8. § 5 Abs 5 lit b Z 1 lautet:

„die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 0,20 Euro pro Spiel beträgt;“

9. § 5 Abs 5 lit b Z 2 lautet:

„die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 2 Euro pro Spiel nicht überschreiten;“

10. § 5 Abs 5 lit b Z 3 lautet:

„jedes Spiel zumindest 5 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;“

11. § 5 Abs 5 lit b Z 7 lautet:

„nach 90 Minuten ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat für mindestens fünf Minuten abschaltet, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. In der Pause dürfen keine Spielvorgänge, einsatz- und gewinnfreie Probe- oder Demonstrationsspiele oder sonstige Animationen angeboten werden. Der Spielteilnehmer selbst ist nach 90 Minuten Spieldauer für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten zu sperren (Abkühlphase).“

12. § 5 Abs 5 lit b wird Z 8 eingefügt:

„das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).“

13. § 5 Abs 5 lit b wird Z 9 eingefügt:

„Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 40 Euro nicht übersteigen.“

14. § 5 Abs 5 lit b wird Z 10 eingefügt:

„Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 400 Euro nicht übersteigen.“