1325/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2021
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Antrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1b werden folgende §§ 1c bis 1e samt Überschriften eingefügt:

„Aufwand für COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken

§ 1c. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV 2 (COVID-19-Test) ersetzen.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID-19-Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

(3) Pro durchgeführtem COVID‑19‑Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.

Aufwand für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

§ 1d. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit die genannten Personen vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden und für diese nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

(3) Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARS-CoV-2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.

Mehraufwand der Rettungs‑ und Krankentransportdienste

§ 1e. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs‑ und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID-19 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten

           1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID-19-Verdachstfälle gegolten haben,

           2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID-19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie

           3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID‑19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.

(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.“

2. § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 1c bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1c ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021 und § 1e auf Aufwendungen der Rettungs‑ und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.

(5) Die §§ 1c und 1d samt Überschriften treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 751 Abs. 2 ASVG das Außerkrafttreten der §§ 742a und 742b ASVG, so treten die §§ 1c und 1d mit dem in dieser Verordnung für die §§ 742a und 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.“

 

Begründung

Im Wege eines Abänderungsantrages zum Antrag 1215/A (siehe 673 der Beilagen) werden Bestimmungen über kostenlose COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken und die kostenlose Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken in das ASVG aufgenommen (§§ 742a und 742b ASVG). Diese COVID-19-Tests sollen auch Personen zu Gute kommen, die nicht bei den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern versichert sondern bei den Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder oder Gemeinden anspruchsberechtigt sind. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Bund den dadurch hervorgerufenen Mehraufwand den Ländern und Gemeinden in der Form von Zweckzuschüssen ersetzen. Es ist daher eine entsprechende Ergänzung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes erforderlich, die durch den gegenständlichen Antrag erfolgen soll (neue §§ 1c und 1d des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes). Zusätzlich soll durch einen neuen § 1e auch der COVID-19 bedingte Mehraufwand der Rettungs‑ und Krankentransportdienste abgedeckt werden.

 

Zu Z 1 (§§ 1c und 1d COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Die vorgeschlagenen §§ 1c und 1d orientieren sich inhaltlich an den neuen §§ 742a und 742b ASVG. Die Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder oder Gemeinden fallen jedoch in die Zuständigkeit der Länder, so dass für diese Institutionen der Bund keine Regelung hinsichtlich einer – wenn auch nur vorübergehenden – Kostenübernahme für die COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken oder für die Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests treffen kann. Damit diese erweiterte Möglichkeit der Testung kostenlos auch den Personen im Bereich der Krankenfürsorge der Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, ersetzt der Bund auch für diesen Bereich den dadurch hervorgerufenen Mehraufwand. Auf welche Weise die Länder den Kostenersatz an die Apotheken konkret durchführen und damit auch den Zweckzuschuss des Bundes in Anspruch nehmen, bleibt den Ländern überlassen. Auch hinsichtlich dieser Zweckzuschüsse können nähere Regelungen in den Richtlinien nach § 2, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden, festgelegt werden, wobei die Maximalhöhe der Kostenersätze pro Fall bereits gesetzlich normiert ist.

Zu Z 1 (§ 1e COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Auch die Rettungs‑ und Krankentransportdiensten sind in Zusammenhang mit COVID-19 von Mehrausgaben betroffen, die eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und bisher Großteils von den Rettungsorganisationen aus Eigenmitteln vorfinanziert wurden.

Bei COVID-19 handelt es sich zwar um eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichem Sinn, so dass der Krankentransport grundsätzlich eine Annexleistung darstellt, aber nicht immer liegen die Voraussetzungen für einen Kostenersatz durch die Träger der Krankenversicherung vor. Bei bloßen Transporten von COVID-19-Verdachtsfällen oder sofern die beförderte Person gehfähig ist, kommt eine Kostentragung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht in Betracht. Somit werden durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht alle Krankentransporte bezahlt, die in epidemiologischer Hinsicht sinnvoll sind.

Außerdem sind aufgrund von COVID‑19 bei Rettungs- und Krankentransporten generell vermehrte Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen erforderlich, so etwas in Hinblick auf das Tragen von Schutzkleidung und die Notwendigkeit der Desinfektion der eingesetzten Ressourcen. Das alles führt auch zu einem erhöhten Personaleinsatz.

Der Ersatz der Mehraufwendungen erfolgt durch die Länder, der Bund leistet zu diesen Zweck den Ländern den Zweckzuschuss, der die ganzen Aufwendungen umfasst, so wie sie in Abs. 1 definiert sind. Nähere Regelungen dazu, können in den Richtlinien nach § 2, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden, festgelegt werden.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 4 und 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz):

Die neuen Bestimmungen sollen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. § 1c ist dabei bereits auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021 anwendbar. Damit in zeitlicher Hinsicht auch der gesamte Mehraufwand der Rettungs- und Krankentransportdienste von den Kostenersätzen nach § 1e umfasst ist, soll angeordnet werden, dass diese Bestimmung auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden ist.

Nach § 751 Abs. 2 ASVG sollen die Bestimmungen über die COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken (§ 742a ASVG) und über die SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung (§ 742b ASVG) mit 30. Juni 2021 außer Kraft treten, es sei denn der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verschiebt mittels Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2021, weil die COVID-19-Pandemie noch länger andauert. Analoge Regelungen sollen für das Außerkrafttreten der §§ 1c und 1d gelten.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss