1343/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.“

2. In § 38a Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Familienhärteausgleich werden weitere 50 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt.“

3. § 38a Abs. 6 Z 6 lautet:

         „6. die Geltungsdauer (wonach eine Antragstellung bis spätestens 30. Juni 2021 zu erfolgen hat).“

4. § 55 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass Nachzahlungen an Familienbeihilfe bis spätestens vier Monate nach diesem Tag zu erfolgen haben. § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass die Bereitstellung der Mittel bis spätestens vier Monate nach diesem Tag zu erfolgen hat. § 38a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Weitere Mittel zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen

§ 5a. (1) Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können

           1. bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und

           2. 12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen

eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Z 1 können für Zuwendungen gemäß Z 2 verwendet werden.

(2) Mit den Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten. § 4 gilt sinngemäß.“

2. § 6 samt Überschrift lautet:

„Länder

§ 6. Mit der Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 und § 5a Abs. 1 Z 1 können auch die Länder betraut werden.“

3. In § 7 wird der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1 und § 5a Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

4. § 9 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 5a, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 und 4 (§ 15 und 55 Abs. 51 FLAG 1967):

Auf Grund der COVID-19-Krise war es im ersten Halbjahr 2020 – unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie – erforderlich, Familienbeihilfenansprüche bis September 2020 weiter zu befristen, da die Anspruchsüberprüfungen nicht im üblichen Ausmaß und auch nicht nach den normalen Verfahrensabläufen erfolgen konnten.

Im Hinblick auf die damaligen Einschränkungen auf verschiedensten Ebenen war es in der Regel nämlich nicht möglich, entsprechende Nachweise für das Vorliegen eines Familienbeihilfenanspruches zu erbringen. Als Alternative wäre es in vielen Fällen erforderlich gewesen, die Familienbeihilfe einzustellen. Das war aber im Hinblick auf die durch die Pandemie bekannten widrigen Lebensumstände für die Familien unzumutbar. Denn abgesehen von den erheblichen finanziellen Beeinträchtigungen wären auch sozialversicherungsrechtliche Problemstellungen bei der Krankenversicherung verursacht worden. Infolge der weiter anhaltenden Pandemie und den damit verbundenen – weiter vorliegenden – administrativen Schwierigkeiten wurden die in Rede stehenden Befristungen nochmals bis März 2021 verlängert.

Im Hinblick auf die beschriebene Vorgehensweise der Weitergewährung der Familienbeihilfe kann es zu Fallkonstellationen kommen, in denen ein Anspruch auf die Familienbeihilfe zwischenzeitig weggefallen ist. Wenngleich das FLAG 1967 eine Meldeverpflichtung vorsieht, kann es im Hinblick auf die – teilweise komplexeren – Anspruchsvoraussetzungen vorkommen, dass dieser Meldeverpflichtung mangels entsprechender Rechtskenntnisse nicht nachgekommen wurde. Eine allfällige Rückforderung würde – gerade in diesen herausfordernden Zeiten der anhaltenden Pandemie – eine besondere Härte darstellen.

Daher sieht der Gesetzentwurf eine Sanierung der angesprochenen Fallkonstellationen vor. Dies soll dadurch bewirkt werden, als das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in zumindest einem Monat in der Zeit von März 2020 bis Februar 2021 einen fiktiven Anspruch für die Zeit von März 2020 bis März 2021 auslöst. Das bedeutet beispielsweise auch, dass bei einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im September 2020 – weil beispielsweise das Ende der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer erreicht wurde – der Anspruch auf die Familienbeihilfe bis März 2021 fiktiv verlängert wird.

Wenn im Zeitraum von März 2020 bis Februar 2021 ein Wechsel der anspruchsberechtigten Person erfolgt, soll die in Rede stehende Fiktion des Weitervorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die nachfolgend anspruchsberechtigte Person gelten. Das soll beispielsweise bedeuten, dass bei einem Wechsel der anspruchsberechtigten Person im August 2020 und einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im September 2020 diejenige Person einen fiktiven Anspruch auf die Familienbeihilfe bis März 2021 haben soll, die den FB-Anspruch nach dem Wechsel hatte.

Die Anwendung der beschriebenen Fiktion des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung der Familienbeihilfe ist jedenfalls mit März 2021 begrenzt.

Die allfälligen Nach- bzw. Auszahlungen an Familienbeihilfe werden von Amts wegen bis spätestens vier Monate nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Regelungen durchgeführt. Es sind daher keine gesonderten Anträge erforderlich.

Die finanziellen Auswirkungen können nur grob geschätzt werden, zumal infolge der variantenreichen Fallkonstellationen keine exakte Auswertung möglich ist. Es ist daher vorgesehen, dass aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ein Betrag von höchstens 102 Millionen Euro bereitgestellt wird.

Zu Z 2 bis 4 (§ 38a Abs. 5 und 6 und 55 Abs. 51 FLAG 1967):

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds um weitere 50 Mio. € erhöht werden. Die Möglichkeit der Antragstellung soll bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut)

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Mittel zur Unterstützung einkommensschwacher und besonders vulnerabler Personengruppen um weitere 26 Millionen Euro erhöht werden. Diese zusätzlichen Mittel werden im Ausmaß von bis zu 14 Millionen Euro für die Gewährung neuerlicher Zuwendungen für Kinder in Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalten verwendet werden, wobei infolge der anhaltenden Pandemie bis zu 200 Euro pro Kind zusätzlich zu bereits geleisteten Zuwendungen gemäß dem COVID-19-Gesetz-Armut idF BGBl. I Nr. 135/2020 zur Auszahlung gelangen sollen.

Weitere Mittel in Höhe von 12 Millionen Euro sollen zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen, u.a. für Alleinerziehende, eingesetzt werden.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine Erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.