Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968) und das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968)

Das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz (3) nachgestellt:

„(3) Elektrische Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von 110 kV oder höher sind in sensiblen Gebieten als Erdkabel auszuführen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (u.a. technischer oder betrieblicher Natur) dagegen stehen.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz (3) nachgestellt:

„(3) Elektrische Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von 110 kV oder höher sind in sensiblen Gebieten als Erdkabel auszuführen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (u.a. technischer oder betrieblicher Natur) dagegen stehen.“