1344/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Schroll, Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.02.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.02.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Hinweis der ParlDion: Der Klammerausdruck müsste wohl heißen:

„… (Starkstromwegegesetz 1968) …“

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz1968) und das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: s. oben

Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz1968)

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: s. oben und lt. den legistischen RL ist die Fundstelle der Stammfassung im Einleitungssatz anzuführen, daher müsste dieser lauten:

Das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

Das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz1968), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 7 wird folgender Absatz (3) nachgestellt:

 

 

„(3) Elektrische Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von 110 kV oder höher sind in sensiblen Gebieten als Erdkabel auszuführen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (u.a. technischer oder betrieblicher Natur) dagegen stehen.“

(3) Elektrische Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von 110 kV oder höher sind in sensiblen Gebieten als Erdkabel auszuführen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (u.a. technischer oder betrieblicher Natur) dagegen stehen.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Lt. den legistischen Richtlinien ist die Fundstelle der Stammfassung im Einleitungssatz anzuführen. Daher müsste der Einleitungssatz wohl lauten:

Das Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  112/2003, wird wie folgt geändert:

Bundesgesetz vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 7 wird folgender Absatz (3) nachgestellt:

 

 

„(3) Elektrische Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von 110 kV oder höher sind in sensiblen Gebieten als Erdkabel auszuführen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (u.a. technischer oder betrieblicher Natur) dagegen stehen.“

(3) Elektrische Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von 110 kV oder höher sind in sensiblen Gebieten als Erdkabel auszuführen, sofern nicht schwerwiegende Gründe (u.a. technischer oder betrieblicher Natur) dagegen stehen.