1352/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Peter Wurm, Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

betreffend Selbstbestimmungsrecht der Südtiroler

 

 

Im Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten an den Nationalrat betreffend Südtirol Autonomieentwicklung 2018 – 2020 ist wie auch schon nahezu gleichlautend im Bericht von 2013 zuvor zu lesen:

 

„Darüber hinaus besteht für Österreich kein Zweifel, dass die Südtirol-Autonomie völkerrechtlich auch auf dem Selbstbestimmungsrecht beruht, das als fortbestehendes Recht von Südtirol in Form weitgehender Autonomie ausgeübt wird.“

 

In einem Rechtsgutachten über die Geltung des Selbstbestimmungsrechts für die deutsche und ladinische Volksgruppe des Völkerrechtsexperten Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler wird klargestellt, dass weder das „innere“ noch das „äußere Selbstbestimmungsrecht“ Südtirols durch die Autonomie aufgehoben oder verbraucht worden ist. Das Gutachten stellt weiter fest, dass Österreichs politische und völkerrechtliche Verantwortung als Schutzmacht für die deutsche und ladinische Volksgruppe in den Dienst des Selbstbestimmungsrechts gestellt werden muss, wenn der politische Wille der Südtiroler dies nachdrücklich verlangt.

 

Das Selbstbestimmungsrecht, das auch die italienische Verfassung anerkennt, muss selbstverständlich von den Betroffenen selbst wahrgenommen werden. In diesem Sinne hat bereits am 9. Oktober 2014 der Südtiroler Landtag folgende Beschlüsse gefasst:

 

Der Südtiroler Landtag unterstreicht, dass Süd-Tirol gegen den Willen der Bevölkerung vom Vaterland Österreich abgetrennt wurde und bezeichnet die unfreiwillige Angliederung Süd-Tirols an Italien als Unrecht.

und

Der Südtiroler Landtag sich zu den UN-Menschenrechtspakten und bekräftigt das in Artikel 1 verankerte Selbstbestimmungsrecht der Völker auch für Süd-Tirol.

 

Die im Südtirol-Autonomiebericht abermals gewählte Formulierung nach der „die Südtirol-Autonomie völkerrechtlich auch auf dem Selbstbestimmungsrecht beruht, das als fortbestehendes Recht von Südtirol in Form weitgehender Autonomie ausgeübt wird.“, ist bestenfalls unklar und zweideutig, schlimmstenfalls eine Absage an die völkerrechtlichen Prinzipien und den Willen der Südtiroler. Sie hat auch bereits in der Vergangenheit zu Protesten aus dem Südtiroler Landtag geführt.

 

Deshalb bedarf es im Sinne des Weiterbestehens des Rechts der Selbstbestimmung der Südtiroler einer Klarstellung.

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird aufgefordert, in Hinkunft die österreichische Außenpolitik in Abstimmung mit den durch Beschluss des Südtiroler Landtages vom 9. Oktober 2014 formulierten Grundprinzipien des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des Art. 1 des UN-Zivilrechtspaktes auszurichten. Weiters wird der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Vermeidung von Doppeldeutigkeiten und Missverständnissen aufgefordert, in allen hinkünftigen weiteren Veröffentlichungen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten klar festzuhalten, dass das Selbstbestimmungsrecht der Südtiroler bis heute nicht – auch nicht durch die bestehende Autonomie – verwirklicht ist.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Außenpolitischen Ausschuss zuzuweisen.