1359/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 24.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Peter Wurm, Gerald Hauser
und weiterer Abgeordneter
betreffend Toponomastik-Landesgesetz im Südtiroler Landtag
Das Südtiroler Autonomiestatut sieht unter § 101 die Erlassung eines Landesgesetzes zur Feststellung der deutschen Namen vor. 2012 wurde nach zähem Ringen im Südtiroler Landtag endlich das Toponomastik-Landesgesetz angenommen, welches jedoch von der italienischen Regierung vor dem Verfassungsgericht angefochten wurde. 2019 wurde das Landesgesetz schließlich von Südtirol zurückgezogen und seither kam es zu „keinem weiteren Anlauf zur Lösung dieser Materie“, wie auch im Bericht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten an den Nationalrat betreffend Südtirol Autonomieentwicklung 2018 – 2020 zu lesen ist.
Im Pariser Abkommen (1946) Artikel 1 heißt es: „In Übereinstimmung mit den bereits erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Maßnahmen wird den Staatsbürgern deutscher Zunge im besonderen gewährt:
b) Gleichberechtigung der deutschen und italienischen Sprache in öffentlichen Ämtern und amtlichen Urkunden wie auch in der zweisprachigen Ortsnamengebung“.
Bis heute sind aber die deutschen Orts- und Flurnamen rechtlich bzw. amtlich nicht anerkannt, sondern auf dem Gebiet der Provinz Bozen nur geduldet. Toponyme spielen für die Identität von menschlichen Gemeinschaften und vor allem von ethnischen und sprachlichen Minderheiten eine entscheidende Rolle. Das Verhältnis von Mensch und Raum äußert sich sprachlich vor allem in Flur-, Orts- und Bergnahmen und prägt grundlegend die Identität von menschlichen Gruppen. Somit stellt die überlieferte deutsche Toponymie der Südtiroler ein unverzichtbares kulturelles Erbe dar, das es zu schützen und gesetzlich zu verankern gilt.
Im Bericht zur Autonomieentwicklung Südtirols wird eingangs festgehalten: „Südtirol hat weiterhin einen besonderen Stellenwert in der österreichischen Außenpolitik. Österreich wird auch in Zukunft an der Seite Südtirols stehen und seine Schutzfunktion wahrnehmen“. Nun wäre der Zeitpunkt diese Schutzfunktion auszuüben und den formulierten besonderen Stellenwert Südtirols für Österreich unter Beweis zu stellen. Es wäre ein notwendiges Zeichen, wenn Österreich Südtirol und seinem Landtag signalisieren würde, dass es hinter ihrem kulturellen Erbe und damit einer erneuten Behandlung des Toponomastik-Landesgesetzes steht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird aufgefordert, mit dem Südtiroler Landtag in Verbindung zu treten und diesem seine Unterstützung für eine Neubehandlung des Toponomastik-Landesgesetzes im Südtiroler Landtag zu versichern. Ferner wird der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten aufgefordert, mit der italienischen Regierung auf diplomatischem Wege in Verhandlungen zu treten, um eine solche Neubehandlung des Landesgesetzes ohne Einspruch des italienischen Verfassungsgerichtes zu ermöglichen.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Außenpolitischen Ausschuss zuzuweisen.