1367/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2021
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Antrag

der Abgeordneten Franz Eßl, Olga Voglauer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) im Rahmen der bestehenden österreichischen Veterinärgesetze sichergestellt wird (Veterinärrechtsnovelle 2021)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) im Rahmen der bestehenden österreichischen Veterinärgesetze sichergestellt wird (Veterinärrechtsnovelle 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 1. (1) Die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ist hinsichtlich

           1. der Verhinderung der Einschleppung sowie der Abwehr und der Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909;

           2. der Kontrolle und Überwachung der Tiergesundheit im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999;

           3. der Abwehr und Tilgung von ansteckenden Krankheiten der Bienen im Rahmen des Bienenseuchengesetzes, BGBl. I Nr. 290/1998

zu vollziehen. Die Regelungen hinsichtlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind, soweit sie für die Vollziehung des Marktordnungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zu vollziehen.

(2) Ebenso sind die in der Anlage genannten Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Rahmen der in Abs. 1 genannten Gesetze zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die Anlage zu aktualisieren.

§ 2. Der Bundesminster für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann in sinngemäßer Anwendung der in § 1 genannten Gesetze auf Grund der dort enthaltenen Verordnungsermächtigungen nähere Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 sowie der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union erlassen.

§ 3. Die in den in § 1 genannten Gesetzen oder auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen enthaltenen Verweise auf die durch Art. 270 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/429.

§ 4. Dieses Gesetz tritt mit 21. April 2021 in Kraft.

Anhang

Im Rahmen der in § 1 genannten Gesetze zu vollziehende Rechtsakte

 

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1629 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1715 DER KOMMISSION vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung)

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/686 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/688 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/689 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/690 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/691 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/990 DER KOMMISSION vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union

 

Durchführungsverordnung (EU) 2020/999 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und der Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1625 DER KOMMISSION vom 25. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2154 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union

 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2002 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem

 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2235 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG

 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2236 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung

 

 


 

Begründung

Die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) trat am 21. April 2016 in Kraft und gilt ab dem 21. April 2021.

Die Verordnung ersetzt die Gesamtheit der vollständig harmonisierten Tiergesundheitsvorschriften (39 Richtlinien und Verordnungen) und sieht einen Rechtsrahmen für die Tiergesundheitsüberwachung und Tierseuchenbekämpfung vor.

Auf Grundlage der Basisverordnung wurden mittlerweile weiter 35 Rechtsakte erlassen, die unmittelbar anwendbares Recht darstellen. Die Kommission hätte bis April 2019 die wesentlichen Rechtsakte zur Durchführung des Basisrechtes erlassen müssen. Die letzten zentralen Rechtsakte zur Durchführung des genannten Basisrechtsakt wurden jedoch erst Ende Dezember 2020 veröffentlicht. Auf Antrag vieler EU Staaten, darunter Österreich wurde die Kommission mehrmals ersucht auf Grund dieser verspäteten Erlassung der Durchführungsbestimmungen, das Anwendungsdatum zum Tiergesundheitsrecht um ein Jahr zu verschieben, wie dies auch bei der EU-Bio Verordnung erfolgte.

Diesem Ansinnen wurde nun  von Seiten der Kommission nicht entsprochen.

Die geplante legistische Zusammenführung der Tiergesundheitsvorschriften zu einem sinnvollen einheitlichen Durchführungsgesetz war daher in der Kürze der verbleibenden Zeit nicht möglich.

Aus diesem Grund wäre es nun erforderlich, die Anwendbarkeit der EU Verordnung 2016/429 in den bestehenden nationalen Gesetzen zu verankern, um die Vollziehung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts zu gewährleisten, wobei das Ziel ein einheitliches nationales Veterinärbegleitgesetz zu schaffen weiterhin aufrecht bleibt.

 

Zu § 1:

Die Durchführung der neuen Bestimmungen soll daher im Rahmen der bestehenden Gesetze ermöglicht werden, wobei davon betroffen sind

•              das Tierseuchengesetz für die Bekämpfung von Tierseuchen,

•              das Tiergesundheitsgesetz zur Überwachung von Tierkrankheiten und

•              das Bienenseuchengesetz zur Bekämpfung von Bienenseuchen.

Die Änderungsverordnungen, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die ebenfalls im Rahemn der genannten Gesetze zu vollziehen siind, werden in einem Anhang angeführt, um den Rechtsunterworfenen die Übersicht zu erleichtern. Der Anhang ist regelmäßig durch Verordnung zu aktualisieren.

Zu § 2:

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden. Dass auf Basis der bestehenden Gesetze notwendige nationale Durchführungsverordnungen erlassen werden können.

Zu § 3:

Auch wenn in der Verordnung (EU) 2016/429 selbst klargestellt wird, dass Verweise auf aufgehobene Rechtsakte nunmehr als Verweise auf die Verordnung gelten, soll dies auch für bestehnde nationale Bestimmungen deklarativ klargestellt werden.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.