1369/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2021
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Maga. Drin. Petra Oberrauner

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Glücksspielgesetz 1989

Das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist eine von dem Bundesland gemeinsam mit der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, verfasste Zustimmung zur Standortentscheidung einzuholen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dem jeweiligen Ortsbild entsprechende Besonderheiten erfüllt, und ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie zu Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel, elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen, Schulen, Horten, Kinder-, Jugend- und Schülerheimen, Spiel- und Sportplätzen, anderen Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, dem Jugend- und Sozialamt sowie Kasernen, Krankenhäusern und Universitäten eingehalten wird und auch sonstige öffentliche Interessen gewahrt werden.“

2.  In § 60 wird nach Abs. 43 folgender Abs. 44 angefügt:

(44) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Noch nicht rechtskräftige Bewilligungen sind auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 amtswegig zu prüfen.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

Begründung

 

Das Glücksspielgesetz enthält für Landesausspielungen gewisse geografische Kriterien, die die Standortwahl eines Automatencasinos positiv im Sinne des Spieler- und Jugendschutzes beschränken. Für die Standortentscheidung des Bundes im Rahmen der Konzessions- und Standortvergabe sind bislang keine solchen Kriterien zu erfüllen.

Ging der damalige Gesetzesbeschluss von einem gewissen verantwortungsvollen Verhalten des konzessionsbewilligenden Finanzministeriums aus, so hat sich die Intention der Berücksichtigung eines adäquaten Jugend- und Spielerschutzgedankens bei der Standortgenehmigung, angesichts der jüngsten Ereignisse in Villach nicht erfüllt. Ein weiterer Grund für die Genehmigung einer Spielhalle im Ortskern mag auch die mangelnde Bindung der die Konzession erteilenden Behörde, ursprünglich war es das Finanzministerium, seit der letzten Novelle ist nun das Finanzamt zuständig, an die „Stellungnahme“ des Bundeslandes und der Gemeinde sein.

Mit der vorliegenden Novelle sollen die Kriterien nun in der Form präzisiert werden, dass sowohl das Bundesland als auch die betroffene Gemeinde in die Antragsbewilligung und damit die Standortentscheidung zur Zustimmung eingebunden werden. Gleichzeit wird klargestellt, dass insbesondere aus Jugendschutzgründen ein Mindestabstand von dreihundert Metern Luftlinie zu sensiblen Orten wie Verkehrsknotenpunkten (zB Strassenbahnknotenpunkte- oder Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sozial- und Jugendämtern, Krankenhäusern und Kasernen, Bildungseinrichtungen wie Kindergärten, Volksschulen, Schulen der Sekundarstufe und NMS, AHS sowie Universitäten bzw. auch zu bereits bestehenden Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, wie zum Beispiel Jugendtreffs oder Sportangebote einzuhalten sind. Volkshochschulen, die Kurse für Jugendliche anbieten, sind diesen Einrichtungen gleichzuhalten. Um die Attraktivität des Ortskerns der Gemeinde im Sinne der Förderung des Tourismus und Handels sicherzustellen, müssen die Konzessionswerber sicherstellen, dass die geplanten Einrichtungen die Besonderheiten des Ortsbildes der Gemeinde erfüllen und keine architektonischen oder andere werbende Besonderheiten aufweisen.

Noch nicht rechtskräftige Bewilligungsverfahren sind amtswegig auf Erfüllung der präzisierten Kriterien zu prüfen.