Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz 1989 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Glücksspielgesetz 1989

Das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist eine von dem Bundesland gemeinsam mit der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, verfasste Zustimmung zur Standortentscheidung einzuholen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dem jeweiligen Ortsbild entsprechende Besonderheiten erfüllt, und ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie zu Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel, elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen, Schulen, Horten, Kinder-, Jugend- und Schülerheimen, Spiel- und Sportplätzen, anderen Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, dem Jugend- und Sozialamt sowie Kasernen, Krankenhäusern und Universitäten eingehalten wird und auch sonstige öffentliche Interessen gewahrt werden.“

2. In § 60 wird nach Abs. 43 folgender Abs. 44 angefügt:

(44) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Noch nicht rechtskräftige Bewilligungen sind auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 amtswegig zu prüfen.“