137/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 11.12.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

 

„(15) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.“

(15) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.

 

 

2. In § 20 wird die Wortfolge „in den Jahren 2017, 2018 und 2019“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020“ ersetzt.

 

§ 20. Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. €. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.

 

 

§ 20. Zur Deckung des Aufwandes ist in den nachstehend genannten Jahren ein jährlicher Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Dieser beträgt in den Jahren 2007 bis 2014 jeweils 2,5 Mio. €, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 3 Mio. € und in den Jahren 2017, 2018 und , 2019 und 2020 jeweils 5 Mio. €. § 12 Abs. 3, 6 und 7 sind während dieser Zeit nicht anzuwenden.