1375/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dr. Martin Graf

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Veröffentlichungspflicht wissenschaftlicher Arbeiten

 

Die Qualität wissenschaftlicher Arbeiten, die als Voraussetzung für die Erlangung eines akademischen Grades notwendig sind, ist in letzte Zeit wieder stärker in den öffentlichen Fokus geraten.

 

Die ehemalige Ministerin Christine Aschbacher ist wegen einer Plagiatsaffäre zurückgetreten. Auf wikipedia ist zu den beiden „wissenschaftlichen“ Arbeiten folgendes nachzulesen:

 

Am 7. Jänner 2021 zeigte der Plagiatsgutachter Stefan Weber Mängel in Aschbachers Diplomarbeit auf, die sie an der Fachhochschule Wiener Neustadt bei Karl Pinczolits eingereicht hatte. Unter anderem wurden Weber zufolge Ideen- und Textplagiate entdeckt. Neben diesen Mängeln in der wissenschaftlichen Redlichkeit hat Weber auch sprachliche Defizite aufgezeigt. Dennoch wurde die Arbeit von Pinczolits mit „sehr gut“ beurteilt, was Zweifel an den Qualitätsstandards der Fachhochschule aufwarf.[20] Die Fachhochschule Wiener Neustadt gab im Jänner 2021 bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren betreffend der Plagiatsvorwürfe eingeleitet wurde. Sollten sich die Vorwürfe erhärten wird die Fachhochschule einen Widerruf des akademischen Grades aussprechen.

 

Weber monierte auch im Exposé von Aschbachers Dissertation Entwurf eines Führungsstils für innovative Unternehmen an der Technischen Universität Bratislava mutmaßliche Plagiate. Armin Wolf schrieb dazu in einem Thread auf Twitter: „Bei keiner einzigen Abbildung und keinem einzigen der insgesamt 61 Zitate/Verweise […] gibt es […] eine konkrete Seitenangabe zum zitierten Werk. Das würde wohl bei keiner VWA vor der Matura durchgehen.“

 

Der nächste prominente Fall wurde nur wenige Tage später bekannt. Der Nationalratsabgeordnet Peter Weidlinger (ÖVP) legte aufgrund von Plagiatsvorwürfen seinen Magistertitel zurück.

 

Mehreren Medienberichten zufolge hat "Plagiatsjäger" Stefan Weber die Diplomarbeit von Peter Weidinger, Villacher VP-Gemeinderat und Nationalratsabgeordneter, unter die Lupe genommen. Das Ergebnis fiel wenig erfreulich aus. So werden Plagiatsvorwürfe laut.

Den Berichten zufolge wären nicht weniger als 30 Textfragmente als "Plagiate" (Anm. Als Plagiat wird der Diebstahl geistigen Eigentums beziehungsweise die Übernahme fremder Gedanken in den eigenen Text, ohne sie als solche zu kennzeichnen verstanden) zu werten. (https://www.meinbezirk.at/villach/c-politik/villacher-nationalrat-peter-weidinger-legte-titel-zurueck_a4458486)

 

Auch über die Qualität der Bachelorarbeiten von ÖVP-Nationalratsabgeordneten Karl Mahrer gab es immer wieder Spekulationen und Medienberichte. So berichtete das Nachrichtenmagazin Profil am 3. Juli 2010, dass Mahrer den Titel „Bachelor of Arts“ in nur acht Wochen absolviert haben soll. Und erst nach mehrmaliger Nachfrage der Internet-Zeitung unzensuriert, stellte er diese nun zur Verfügung. (https://www.unzensuriert.at/content/123399-hat-mahrer-angst-vor-plagiats-affaere-zur-pruefung-zugesagte-bachelorarbeiten-bis-dato-nicht-uebermittelt/)

 

Aktuell ist eine Veröffentlichungspflicht im Universitätsgesetz im § 89 geregelt:

 

(1) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.

(2) Die positiv beurteilte Dissertation oder künstlerische Dissertation oder die Dokumentation der künstlerischen Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.

 

 

Bzw. für Pädagogische Hochschulen im § 49 Hochschulgesetz

 

(1) Die Absolventin oder der Absolvent eines Masterstudiums hat vor der Verleihung des akademischen Grades ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.

 

Offensichtlich ist dies ungenügend, da nur Arbeiten an Universitäten und pädagogischen Hochschulen erfasst sind, Bachelorarbeiten fehlen und eine elektronische Veröffentlichung nur eine „Kann-Bestimmung“ ist.

 

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der eine umfassende Veröffentlichungspflicht für alle wissenschaftlichen Arbeiten, die zur Erreichung eines akademischen Grades positiv beurteilt wurden, gesetzlich normiert wird

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss ersucht.