1379/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.03.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 7 letzter Satz wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

2. § 36 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Wirtschaft‚ Industrie und Energie

Begründung

Mit der Berufsausbildungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 18/2020 wurde das Instrument der Kurzarbeit auch für Lehrlinge ermöglicht. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2020 wurde die gesetzliche Befristung bis Ende März 2021 erstreckt, um den Erhalt von Lehrstellen zu unterstützen.

Die Möglichkeit zur – vorübergehenden – Reduktion der betrieblichen Ausbildungszeit zum Zweck der Inanspruchnahme von Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG hat sich bewährt und soll auch weiterhin genutzt werden können, um Unternehmen mit betrieblicher Kurzarbeit die Ausbildung von Lehrlingen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Entsprechend dem Ende der COVID-Kurzarbeitsphase 4 soll die Möglichkeit der Kurzarbeit für Lehrlinge nunmehr bis zum 30. Juni 2021 befristet werden.

Weiterhin kann mit bis zu 5 Prozent der betrieblich ausgebildeten Lehrlinge (rund 5.000 Personen) gerechnet werden, die Kurzarbeit in Anspruch nehmen.

Die neuen Bestimmungen sollen entsprechend dem Beginn der COVID-Kurzarbeitsphase 4 mit 1. April 2021 in Kraft treten.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).