138/A XXVII. GP

Eingebracht am 11.12.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, soweit der Urlaubsverbrauch nicht durch den Arbeitgeber verweigert wurde oder aus sonstigen Gründen nicht möglich war. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um den Zeitraum der Karenz.

2. § 19 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Im Lichte des EuGH-Urteils vom 29. November 2017 in der Rechtssache C-214/16 ist die generelle Verjährung von nicht rechtzeitig verbrauchtem Urlaubsanspruch als europarechtswidrig anzusehen. Damit bestätigte der EuGH auch klar seine Entscheidung aus dem Jahr 2009 (C‑350/06), und lässt keinen Zweifel mehr am Handlungsbedarf für das österreichische Urlaubsrecht – insbesondere bei der vollständigen Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 – bestehen.

Mit diesem Gesetzesvorschlag wird daher klargestellt, dass der Anspruch auf Urlaub nicht verjähren kann, wenn der Verbrauch durch den Arbeitgeber verweigert wurde oder ein Arbeitnehmer aufgrund von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war den Urlaub zu verbrauchen.