138/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 11.12.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert: |
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1. § 4 Abs. 5 lautet: |
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(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um den Zeitraum der Karenz.
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„(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, soweit der Urlaubsverbrauch nicht durch den Arbeitgeber verweigert wurde oder aus sonstigen Gründen nicht möglich war. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um den Zeitraum der Karenz.“ |
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei
Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: „2. Nach § 19 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:“ oder „2. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:“. |
2. § 19 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt: |
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„(13) § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“ |
(13) § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
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