1380/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Dipl.-Ing. Olga Voglauer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 08.03.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 08.03.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) Verboten ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat

(4) Verboten ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat

 

           1. hinsichtlich der Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist,

           1. hinsichtlich der Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist,

 

           2. für den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden. Das sind öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze, Schwimmbäder, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Altenbetreuung, und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;

           2. für den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden. Das sind öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze, Schwimmbäder, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Altenbetreuung, und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;

 

           3. für den Haus- und Kleingartenbereich;

           3. für den Haus- und Kleingartenbereich;

 

           4. für die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt.

           4. für die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt.

 

Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung anzupassen.“

Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung anzupassen.

 

Hinweis der ParlDion: Da § 15 Absatz 1 über mehrere Ziffern verfügt, ist die NovAo weiter zu konkretisieren und hat daher zu lauten:

2. In § 15 Abs. 1 Z1 lit. n wird nach dem Wort „entgegen“ die Wortfolge „§ 3 Abs. 4,“ eingefügt.

2. In § 15 Abs. 1 lit. n wird nach dem Wort „entgegen“ die Wortfolge „§ 3 Abs. 4,“ eingefügt.

 

§ 15. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer

               a) …

 

§ 15. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer

               a) …

               n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,

 

               n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 4, § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,

 

Hinweis der ParlDion: Diese NovAo müsste richtigerweise „3. …“ lauten.

4. § 18 wird folgender Abs. 17 angefügt:

 

 

„(17) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.“

(17) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.