1380/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Dipl.-Ing. Olga Voglauer,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 08.03.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: |
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„(4) Verboten ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat |
(4) Verboten ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat |
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1. hinsichtlich der Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, |
1. hinsichtlich der Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist, |
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2. für den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden. Das sind öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze, Schwimmbäder, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Altenbetreuung, und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; |
2. für den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden. Das sind öffentlich zugängliche Sport- und Freizeitplätze, Schwimmbäder, Kinderbetreuungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Einrichtungen der Altenbetreuung, und Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; |
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3. für den Haus- und Kleingartenbereich; |
3. für den Haus- und Kleingartenbereich; |
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4. für die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt. |
4. für die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt. |
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Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung anzupassen.“ |
Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung anzupassen.
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Hinweis der ParlDion: Da § 15 Absatz 1 über mehrere Ziffern verfügt, ist die NovAo weiter zu konkretisieren und hat daher zu lauten: 2. In § 15 Abs. 1 Z1 lit. n wird nach dem Wort „entgegen“ die Wortfolge „§ 3 Abs. 4,“ eingefügt. |
2. In § 15 Abs. 1 lit. n wird nach dem Wort „entgegen“ die Wortfolge „§ 3 Abs. 4,“ eingefügt. |
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§ 15. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer a) … |
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§ 15. (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer a) … |
n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt, |
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n) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 4, § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,
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Hinweis der ParlDion: Diese NovAo müsste richtigerweise „3. …“ lauten. |
4. § 18 wird folgender Abs. 17 angefügt: |
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„(17) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.“ |
(17) Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021. |