1381/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 08.03.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter,

Genossinnen und Genossen

Betreffend: Anpassung Güterbeförderungsgesetz

Bisher waren leichte Nutzfahrzeuge (bis 3,5 Tonnen) von der NoVa befreit. Ab 1.7.2021 unterliegen nun auch diese Fahrzeuge aufgrund einer Reform der NoVa. Diese berechnet sich anhand der CO2-Emissionen pro Kilometer.

Will ein Transporteur nun auf ein Elektrofahrzeug umsteigen, um keine NoVa zu zahlen, ergibt sich folgendes Problem: Das Eigengewicht des Fahrzeugs erhöht sich um das Gewicht der Batterie. Eine 47 kW Batterie wiegt beispielsweise ca. 400 kg und eine 78 kW- Batterie ca. 700 kg.

Um noch als „Kleintransporteur" zu gelten, also ein freies Gewerbe anmelden zu können, darf das Fahrzeug jedoch nicht mehr als 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht aufweisen. Dies ist im Güterbeförderungsgesetz geregelt. Werden diese 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht überschritten, ist zudem eine Konzession nötig.

Erhöht sich nun das Eigengewicht eines Transportfahrzeuges durch die schwere Batterie, verringert sich automatisch das höchstzulässige Gewicht der warenmäßigen Zuladung, es kann daher nur eine geringere Menge an Ware transportiert werden. Dies führt zu einer Benachteiligung von Kleintransporteuren, die auf ein Elektrofahrzeug umsteigen wollen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird aufgefordert, die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes in einer Weise anzupassen, dass sichergestellt wird, dass Kleintransporteure durch die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges keine wirtschaftlichen und gewerberechtlichen Nachteile hinnehmen müssen."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.