1397/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.03.2021
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Antrag

der Abgeordneten Maria Großbauer, Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Bundesgesetzes zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG)

Das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren  Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG), BGBl. I Nr. 40/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils die Wendung ersten Halbjahr durch das Wort „Jahr ersetzt.

2. § 1 Abs. 1a entfällt.

3. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.“

4. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.“

 5. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst‑, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, dann ist Abs. 3 anzuwenden.“

6. In § 4 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt.

7. In § 4 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit dem der Kundmachung folgenden Tag tritt § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2020 mit der Maßgabe außer Kraft, dass auf von § 1 Abs. 1a erfasste Sachverhalte § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 anzuwenden ist.“

8. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und Abs. 4 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht der Ersten Lesung dem Kulturausschuss zuzuweisen.

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind zahlreiche Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse entfallen und wurden etliche Kunst- oder Kultureinrichtungen geschlossen. Diese Entwicklung wird voraussichtlich auch das 2. Halbjahr 2021 betreffen, weshalb eine Ausweitung des Geltungszeitraumes dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist und Veranstaltern und Betreibern im Kulturbereich und im Sport die Möglichkeit geboten werden soll, anstelle ihrer Rückzahlungspflicht entsprechende Gutscheine auszugeben.

 

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1a):

Durch die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf das 2. Halbjahr 2021 sind bisher vom Abs. 1a erfasste Sachverhalte  nun vom Abs. 1 mitumfasst. Der Absatz kann daher entfallen.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4):

Aufgrund der Erstreckung des Anwendungsbereichs auf das 2. Halbjahr 2021 sollen differenzierte Regelungen gelten, ab wann vom Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Gutscheinwerts verlanget werden kann.

Zu Z 7 und 8 (§ 4):

Regelungen bezüglich des In- und Außerkrafttretens und der Übergangsbetimmungen.