1397/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 08.03.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 08.03.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Diese Einleitung ist nur bei einer Sammelnovelle notwendig, um die einzelnen zu ändernden Gesetze voneinander zu unterscheiden; dies könnte mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Bundesgesetzes zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG)

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung tritt das gegenständliche Bundesgesetz mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft, s. dazu aber die NovAo 6 bis 8

Das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG), BGBl. I Nr. 40/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 Abs. 1 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils die Wendung „ersten Halbjahr“ durch das Wort „Jahr“ ersetzt.

 

§ 1. (1) Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 geschlossen wurde.

 

§ 1. (1) Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 oder im ersten HalbjahrJahr 2021 entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 oder im ersten HalbjahrJahr 2021 geschlossen wurde.

 

 

2. § 1 Abs. 1a entfällt.

 

(1a) Die Möglichkeit der Gutscheinübergabe nach Abs. 1 gilt auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID‑19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte.

 

(1a) Die Möglichkeit der Gutscheinübergabe nach Abs. 1 gilt auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID‑19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte.

 

 

3. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

 

„Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.“

 

(2) Die Abs. 1 und 1a gelten auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde. In diesem Fall kann der Veranstalter oder Betreiber den Gutschein an den Vermittler zur unverzüglichen Weiterreichung an den Besucher oder Teilnehmer übergeben.

 

(2) Die Abs. 1 und 1a geltengilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde. In diesem Fall kann der Veranstalter oder Betreiber den Gutschein an den Vermittler zur unverzüglichen Weiterreichung an den Besucher oder Teilnehmer übergeben.

 

 

4. § 2 Abs. 3 lautet:

 

(3) Hat der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.

„(3) Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.“

(3) Hat der Inhaber deseines Gutscheins, der aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.

 

 

5. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst‑, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, dann ist Abs. 3 anzuwenden.“

(4) Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst‑, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, dann ist Abs. 3 anzuwenden.

 

 

6. In § 4 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt.

 

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

 

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 20222023 außer Kraft.

 

 

7. In § 4 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

 

 

„(1b) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit dem der Kundmachung folgenden Tag tritt § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2020 mit der Maßgabe außer Kraft, dass auf von § 1 Abs. 1a erfasste Sachverhalte § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 anzuwenden ist.“

(1b) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit dem der Kundmachung folgenden Tag tritt § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2020 mit der Maßgabe außer Kraft, dass auf von § 1 Abs. 1a erfasste Sachverhalte § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2021 anzuwenden ist.

 

 

8. § 4 Abs. 3 lautet:

 

(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.

„(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und Abs. 4 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.“

(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten istsind die BestimmungBestimmungen des § 2 Abs. 3 und Abs. 4 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.