1399/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 08.03.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Hermann Brückl, MA

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend keine Suspendierung und Nichtbenotung für Schüler, die sich nicht testen lassen wollen

 

Nach wochenlangen Schulschließungen, die ohne jegliche Evidenz erfolgten, wurden nach den Semesterferien die Schulen teilweise - mit absurden Zwangsmaßnahmen - wieder geöffnet. So werden Schülerinnen und Schüler defacto gezwungen, sich testen zu lassen. Der Zwang besteht darin, dass ihnen sonst der Schulbesuch – im Gegensatz zu den Lehrkräften - verweigert wird:

 

Für die Teilnahme am Unterricht oder an der Betreuung haben Schülerinnen und Schüler am Schulstandort einen anterio-nasalen Selbsttest („Nasenbohrertest“) durchzuführen. […]

Schüler/innen oder Erziehungsberechtigte bei Unter-14-Jährigen der Testung an der Schule nicht zustimmen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. In diesem Fall kann auch das Betreuungsangebot nicht in Anspruch genommen werden. Ab der 9. Schulstufe haben auch negativ getestete Schüler/innen FFP2-Masken zu tragen.

(Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2021-0.065.827)

 

Eine gesetzliche Grundlage für diesen Schulausschluss scheint nicht gegeben. Im § 49 Schulunterrichtsgesetz ist zwar eine Ausschlussmöglichkeit vorgesehen, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. „Nur“ eine Verweigerung am Präsenzunterricht teilzunehmen ist daraus aber nicht ableitbar.

 

(1) An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

 

Noch extremer wird es, wenn jetzt Schulen Schülern und deren Eltern, wenn sie sich nicht testen lassen wollen, drohen, sie nicht zu benoten oder gar von der Schule zu suspendieren. Leider keine Phantasie, sondern tägliche Realität, wie uns zahlreiche Zuschriften belegen:

 

Laut Mitteilung der Bildungsdirektion gibt es eine Testpflicht und Maskenpflicht für Schüler/innen.

Anders formuliert, gehört die Testung und das Tragen einer Maske im Moment zu den Pflichten der Schüler/innen.

Bei Nichtbefolgung dieser Pflicht, bin ich beauftragt, dies der Bildungsdirektion zu melden. Diese hat die Suspendierung von Schülern/innen angekündigt.

Ein Fernbleiben von der Schule entscheiden nicht die Eltern, sondern die Anwesenheit in der Schule gehört auch zu den Pflichten einer/s Schüler/in.

 

Sie haben für ihr Kind keine Einverständniserklärung „Nasentest“ gegeben. Aus diesem Grund ist es leider nicht möglich, ihr Kind am Präsenzunterricht teilnehmen zu lassen. Infolge wird es auch nicht möglich sein, Schularbeiten, Tests oder Feststellungsprüfungen durchzuführen. Ich möchte Sie eindringlich darauf hinweisen, dass für ihr Kind - sollte diese Verordnung noch länger wirksam sein - keine Beurteilung zum Schulschluss möglich sein wird. Die Wiederholung der Schulstufe wäre dann die logische Folge. […] Es liegt nun bei Ihnen zu entscheiden, ob die Verweigerung zum Nasentest im Verhältnis zu einem drohenden Schullaufbahnverlust steht.

 

Obwohl gesetzliche Grundlagen für solche Drohszenarien völlig fehlen, wird das offensichtlich von der Schulbehörde nicht nur geduldet, sondern auch forciert. Es ist daher dringend notwendig, einem solchen Vorgehen, dass einer aufgeklärten Demokratie völlig unwürdig ist, einen Riegel vorzuschieben.

 

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird aufgefordert, per Erlass sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler, die sich nicht testen lassen wollen, gerecht beurteilt werden und ihnen nicht mit einer Suspendierung gedroht wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Unterrichtsausschuss ersucht.